Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

528 Ausländische Gesetzgebung. 
Rußland. 
Gesetzbuch des Aussischen Reiches, St. Petersburg 1899. 
Kapitel III. 
836. 
Zur Aufnahme eines Ausländers in die russische Untertanenschaft 
ist die vorherige Niederlassung desselben innerhalb der Grenzen des 
Reichs erforderlich. 839 
Nach Ablauf einer fünfjährigen Niederlassung in Rußland kann sich 
der Ausländer um seine Aufnahme in die russische Untertanenschaft be- 
werben. Die Fälle der Abkürzung dieser allgemeinen Frist sind unten 
in den Art. 848, 850 bis 852 angegeben. 
Anm. Die Verträge, welche mit anderen Regierungen über den in 
diesem Artikel angegebenen Gegenstand abgeschlossen sind, bleiben in Kraft. 
840. 
Verheiratete Ausländerinnen werden für sich allein, ohne ihre Ehe- 
gatten, nicht zur Aufnahme in die russische Untertanenschaft zugelassen. 
841. 
Die Annahme der russischen Untertanenschaft bleibt immer eine 
persönliche für denjenigen, der ihrer teilhaftig geworden ist — Ausnahmen 
hiervon sind im Art. 855 festgestellt — und erstreckt sich nicht auf die vorher 
geborenen Kinder, mögen sie voll- oder minderjährig sein. Die nach dem 
Eintritt in die Untertanenschaft geborenen Kinder werden als russische 
Untertanen anerkannt. .t 
Das Gesuch um Aufnahme wird dem Minister des Innern ein- 
gereicht und muß den Nachweis enthalten: 
a) an welchen Orten der Bittsteller während der Zeit seiner Nieder- 
lassung in Rußland gelebt, womit er sich beschäftigt hat und 
welche Zeugnisse er über seine Lebensweise besitzt; 
b) zu welchem Stande und zu welcher Gemeinde er sich einschreiben 
zu lassen wünscht oder berechtigt ist; 
J) in welcher Stadt er den Eid zu leisten wünscht; 
d) falls er um die Zuerkennung der abgekürzten Frist bittet, die 
Gründe, auf welche er diese Bitte stützt. 
843. 
Dem Gesuche um die Aufnahme sind beizufügen: 
1. die Standesakten des Bittstellers (von russischen Agenten be- 
glaubigt), 
2. der Niederlassungsnachweis in Rußland.
	        
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