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Ges ct- und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
26. Stück vom Jahre 1904.
Inhalt: Nr. 100. Bekanntmachung, die Prüfungsordnung für Fachlehrer und Fachlehrerinnen im Zeichnen
betr. S. 439. — Nr. 101. Landtagsabschied für die außerordentliche Ständeversammlung des Jahres
1904. S. 451. — Berichtigung. S. 452.
Nr. 100. Bekanntmachung,
die Prüfungsordnung für Fachlehrer und Fachlehrerinnen im Zeichnen
betreffend:
vom 1. Dezember 1904.
Des Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts hat im Einvernehmen mit
dem Ministerium des Innern eine neue Prüfungsordnung für Fachlehrer und Fachlehrerinnen
im Zeichnen aufgestellt, welche im nachstehenden hierdurch öffentlich bekanntgemacht
wird:
PBPrüfungsorènung
für Fachlehrer und Fachlehrerinnen im Zeichnen.
§ 1.
Zweck der Prüfung.
Die Befähigung zur Erteilung von Zeichenunterricht als Fachlehrer an Volksschulen,
höheren Schulen sowie an gewerblichen Schulen wird durch Ablegung einer Fachlehrerprüfung
im Zeichnen erworben.
82.
Ort der Prüfung.
Die Prüfung wird für die Bewerber in Dresden (in der Königlichen Zeichenschule
d. i. in der Vorschule der Königlichen Kunstgewerbeschule und im Lehrerseminar zu
Dresden-Friedrichstadt, beziehentlich im Lehrerinnenseminar) abgehalten.
Ausgegeben zu Dresden den 14. Dezember 1904. 72