Einbürgerung eines ehemaligen Deutschen usw. 8 13. 79
ist. Dem ist aber nicht so. Der § 12 bestimmt das Gegenteil, daß nämlich bei
dem von einem Ausländer oder Staatlosen nach einjähriger Dienstzeit ein-
gereichten Gesuch um Einbürgerung zunächst nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 d. G.
die sämtlichen Bundesstaaten befragt werden müssen, ob nicht die Einbürgerung
das Wohl des Reichs oder eines Bundesstaats gefährde. Wenn nun einer der
befragten Bundesstaaten in Wirklichkeit ein solches Bedenken erhebt, so wird
einem, der schon ein Jahr Militärdienst geleistet hat, die ihm gegebene Zusage
nicht erfüllt. Ich halte den Zusatz zu dieser gesetzlichen Bestimmung für schlecht,
ja noch mehr, ich halte ihn für lächerlich. Wenn ein Bundesstaat einen Aus-
länder oder Staatlosen in das Heer einstellt, so ist anzunehmen, daß nichts
Nachteiliges vorliegt; hat der Betreffende dann während eines Jahres die ihm
auferlegte Verpflichtung geleistet, so muß der Staat seinerseits der gegebenen
Zusage der Einbürgerung gerecht werden.
Der ganze Paragraph ist schließlich auch um deswillen anfechtbar, weil
dem um seine Einbürgerung Weggetäuschten nicht einmal ein Rekurs gegeben
ist (ugl. § 40 d. G.). Solche kleinliche Beschränkungen, in denen die Befürchtung
zum Ausdruck kommt, daß eine einzelne Person die Sicherheit eines über sechzig
Millionen Menschen zählenden Reiches gefährden könnte, sind, wie gesagt, des
großen, einigen Deutschlands unwürdig.
5. niedergelassen hat.
Vgl. Anm. 5b zu § 7, Anm. 5 zu § 10 d. G.
8 13.
Ein ehemaliger Deutscher, der sich nicht im Inland nieder-
gelassen hat, kann von dem Bundesstaate, dem er früher angehört
hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er den Erforder-
nissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 entspricht; dem ehemaligen Deutschen
steht gleich, wer von einem solchen abstammt oder an Kindes Statt
angenommen ist. Vor der Einbürgerung ist dem Reichskanzler Mit-
teilung zu machen; die Einbürgerung unterbleibt, wenn der Reichs-
kanzler Bedenken erhebt.
Wenn der § 12 für die Einbürgerung von Ausländern nur ein enges
Pförtchen geöffnet hat, so hat § 13 für die Renaturalisation oder, nach dem
neugewählten Ausdruck, die Wiedereinbürgerung der ehemaligen Deutschen,
gleichviel aus welchen Gründen sie ihrer Reichsangehörigkeit verlustig gegangen
sind, die Pforten weit geöffnet, und zwar nicht nur für jene, sondern auch für
ihre Abkömmlinge und Adoptivkinder.
Der § 13 hat im wesentlichen den Abs. 4 des § 21 d. G. vom 1. Juni 1870
zum Vorbild genommen. Er dehnt jedoch die Vergünstigung dahin aus, daß
nicht nur diejenigen Deutschen, die ihrer Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen
Aufenthalt im Ausland verlustig gegangen sind, sondern alle ehemaligen Deutschen
auch ohne Niederlassung im Reich von ihrem Heimatstaat wieder ein-
§ 13.