Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

( 97) 
W 30.) Bekanntmachung, 
die zu Beförderung der Landwirthschaft und Gewerbe auf die sechs Jahre 
von 1838 bis mit 1843 ausgesetzten Preisaufgaben betreffend; 
vom 1sten März 1838. 
M. Sr. Königlichen Majestät allerhöchster Genehmigung hat das Ministerium 
des Innern, nach Ablauf der in der Bekanntmachung der Landesdirection vom 2ten 
Februar 1832 angegebenen Frist, die anderweite Aussetzung neuer Preisaufgaben für 
die Jahre 1838 bis 1843 beschlossen, und es wird in dieser Beziehung Folgendes 
bekannt gemache: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
§ 4. Um einen der ausgesetzten Preise zu gewinnen, muß die Aufgabe, beziehendlich 
nach den bei den einzelnen Preisaufgaben besonders angegebenen Bedingungen, vollständig 
gelöst sein, und der Erfolg sich durch die Erfahrung bewährk haben. 
§ 2. Ein rechtlicher Anspruch auf Auszahlung verdienter Prämien, deren Ge- 
währung übrigens im 21 Guldenfusse erfolgt, findee nur in soweit statt, 
als die dazu disponiblen Mittel ausreichen. 
§ 3. Preise, welche erst nach einer gewissen Zeitfrist als verdient zu betrachten sind, 
moͤgen auch nach Ablauf des Jahres 1843 gesucht und bewilligt werden, wenn nur das 
Unternehmen selbst vorher vollfuͤhrt worden ist. 
& 4. Der Anspruch auf einen Preis erlischt, wenn solcher innerhalb dreier Jahre, 
von dem Zeitpuncte an, mie welchem die Aufgabe vollständig erfüllt war, nicht gesuchr 
worden ist. 
§ 5. Nur Inländer können einen Preis erhalten. 
§ 6. Oie Präemiengesuche sind in der Regel bei der Bezirksamtshauptmannschaft an- 
zubringen, und von dieser, nach Anstellung der nöthigen Erörterung, der betreffenden Kreis- 
direction, von solcher aber weiter dem Ministerio des Innern anzuzeigen, welches darüber 
entscheiden, und die Grösse des Preises, wo dieser nicht bereits festgesetzt ist, nach dem 
Grade des Verdienstes und der Wichtigkeic der beistung bestimmen wird. 
7. In jedem Falle ist der Behörde, soweit nöchig, durch Beifügung vollständi- 
ger Beschreibungen, ausreichender Proben und sonst, genaue Kenneniß von der auf Er- 
langung eines Preises Anspruch machenden teistung zu verschaffen. Auch har sich der 
Preisbewerber jeder Erörkerung zu unterwerfen, welche die Behörde zu näherer Ermittelung 
der Preiswürdigkeic seiner teistung für erforderlich erachren wird.
	        
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