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V. Unfallfürsorge für Beamtet). Beamte, welche in reichsgesetzlich der
Unfallversicherung unterliegenden Betrieben beschäftigt sind, erhalten, wenn sie infolge eines
im Dienste erlittenen Betriebsunfalles dauernd dienstunfähig werden, eine im Vergleich mit
den sonstigen Ruhegehaltssätzen wesentlich erhöhte Pension von 662/300 ihres jährlichen
Diensteinkommens. Ahnliche, den reichsrechtlichen Unfallfürsorgeleistungen entsprechende
Ansprüche stehen den Beamten bzw. deren Hinterbliebenen im Falle teilweiser Erwerbs-
unfähigkeit, bei völliger Hilfslosigkeit, im Falle des Todes usw. zu. Beamte im Sinne dieser
Vorschrift sind die in der hessisch-preußischen Eisenbahngemeinschaft beschäftigten hessischen
Beamten, ferner alle angestellten hessischen Staatsbeamten, endlich nach näherer Bestimmung
des vorgesetzten Ministeriums solche Personen, welche, ohne eine Anstellung erhalten zu haben,
im Staatsdienste beschäftigt oder als verpflichtete persönliche Gehilfen eines Beamten für
Zwecke des Staatsdienstes verwendet werden.
VI. Unfallfürsorge für Gefangenec2). Die landesrechtlichen Ausführungs-
vorschriften zu dem einschlägigen Reichsgesetz vom 30. Juni 1900, RGBl. S. 536, beschränken
sich im wesentlichen auf die Bestimmung der zuständigen Organe. Hiernach erscheinen als
Ausführungsbehörden im Geschäftsbereiche des Ministeriums des Innern die
Provinzialdirektion Starkenburg in Ansehung des Arbeitshauses in Dieburg und das Kreis-
amt Gießen hinsichtlich des Filialarbeitshauses in Gießen, im Geschäftsbereich des Justiz-
ministeriums der Generalstaatsanwalt am Oberlandesgericht Darmstadt. Höhere Ver-
waltungsbehörde ist das Kreisamt, untere Verwaltungsbehörde in
Städten mit mehr als 20 000 Einwohnemn die Bürgermeisterei, im übrigen das Kreisamt.
Beschwerdeinstanz zur Verbescheidung von Beschwerden gegen Entscheidungen der Aus-
führungsbehörden ist das vorgesetzte Ministerium. Als Verwaltungsgerichte sungieren
in erster Instanz der Provinzialausschuß, in der Revisionsinstanz der Verwaltungsgerichtshof.
Unternehmer, die auf Grund eines Vertrags mit der Verwaltung einer Gefangenen-
anstalt Gefangene beschäftigen, auf die sich die gesetzliche Entschädigungspflicht des Staates
erstreckt, haben an die Arbeitskasse der Anstalt Beiträge zu leisten.
#§s# 91. Viehversicherung. Hessen hat bisher keine staatliche Viehversicherung. Das
hessische Gesetz, die staatliche Schlachtviehversicherung betreffend, vom 12. April 1905 (Nl.
S. 141) mit Ausführungsverordnung v. gl. Tg. (RBl. S. 148) sah zwar die Errichtung einer
staatlichen Schlachtviehversicherungsanstalt auf Gegenseitigkeit mit Versicherungszwang für
bestimmte Arten von Schlachtungen vor, jedoch wurde dieses Gesetz auf Wunsch der beiden
Kammern nicht in Wirksamkeit gesetzt 3). Die Tätigkeit des Staates auf dem Gebiete der
Viehversicherung beschränkt sich daher auf die den Kreisräten zur Pflicht gemachte Anregung
der Gründung privater Viehversicherungsvereine und auf die gehörige Überwachung der-
artiger Veranstaltungen #).
Die Verwendung öffentlicher Mittel zur Entschädigung wegen Viehverlusten ist in
Hessen demnach vorbehaltlich besonderer Vereinbarung der Regierung mit den Landständen
nur möglich: 1. nach dem Reichsgesetz vom 7. April 1869, betr. Maßregeln gegen die Rinder-
pest, RGBl. S. 105; die Entschädigung erfolgt aus der Reichskasse; 2. nach dem Reichsvieh-
seuchengesetz vom 26 Juni 1909, Rel. S. 519, (vormals Reichsgesetz vom 23. Juni
1880/1. Mai 1894 RGBl. 1880 S. 153, 1894 S. 405)5), im Zusammenhalt mit dem hess.
Ausführungsgesetz vom 26. Juni 1912, RBl. S. 347; die Entschädigung obliegt der Staats-
kasse; 3. nach dem hessischen Gesetz, betr. die Entschädigung für an Milzbrand, Rauschbrand
und Schweinerotlauf gefallenen Tiere, i. d. F. vom 29. April 1912 mit Ausführungs-
1) Gesetz v. 24. XII. 1902, RBl. S. 575. VBgl. auch oben # 47.
2) BO. v. 7. III. 1903, RBl. S.75. (Die Verordnung wurde erlassen von dem Großh. Staats-
ministerium „Auf Grund Allerhöchster Vollmacht Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs“.)
3) Vgl. hierüber L V. II 1908/11, Drucks. Nr. 207 (Regierungsmitteilung); Prot. Nr. 19
S. 537, Nr. 28 S. 808, u. LV. 1 1908/11 Prot. Nr. 5. — Amtl. Handausgabe d. Gesetzes, bearb.
v. Hölzinger, Darmstadt 1905.
4) Siehe Dienstinstruktion f. d. Großh. Kreisräte v. 20. IX. 1832, Röl. S. 609, 5+ 81.
5) Siehe auch die Ausführungsanweisung zu diesem Gesetz vom 30. April 1912, RBl. S. 364.