Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

IX. Allgem. Bestimmungen. — X. Von der Gewähr der Verfg. 87 
3. Endlich genießen die Kammermitglieder aus dem 
gleichen Grunde zufolge HV. Art. 84 (aufrecht erhalten 
durch EG. z. StPO. 8 6) einen erhöhten Schutz gegen 
Verhaftungen. 
IX. Allgemeine Bestimmungen. 
Die Art. 102 bis 105 des neunten Titels der hessi- 
schen Verfassungsurkunde enthalten unter der lberschrift 
„Allgemeine Bestimmungen"“ eine Reihe von Vorschriften 
— dder richtiger Versprechungen — in bezug auf die 
Stellung des Fiskus, Einführung eines bürgerlichen 
Gesetzbuches, eines Strafgesetzbuches und anderes. Für 
das geltende Recht kommen diese „Bestimmungen“, welche 
seinerzeit von großer Bedeutung waren, nicht mehr in 
Betracht, da die einschlägigen Materien heute reichs- 
rechtlich geregelt sind. 
X. Von der Gewähr der Verfassung. 
Die Garantien, welche der Aufrechterhaltung der in 
der Verfassungsurkunde aufgestellten Grundsätze dienen, 
sind dreifacher Art: In erster Linie ist der Landesherr, 
beziehungsweise der Regent, selbst, zum Schutze der 
Verfassung berufen; zum Zeichen dessen sichert er den 
Ständen bei seinem Regierungsantritte die unverbrüch- 
liche Festhaltung der Verfassung in einer Urkunde aus- 
drücklich zu;' eine weitere Gewähr dafür, daß von 
seiten der Regierung treu an der Verfassung festge- 
lung, zu welcher das Mitglied gehört, wegen seiner Abstimmung 
oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Außerungen 
zur Verantwortung gezogen werden.“ 
1 Vgl. die Schlußworte der Verfassungsurkunde, ferner HV. 
Art. 106 und Regentschaftsgesetz Art. 6.
	        
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