IX. Allgem. Bestimmungen. — X. Von der Gewähr der Verfg. 87
3. Endlich genießen die Kammermitglieder aus dem
gleichen Grunde zufolge HV. Art. 84 (aufrecht erhalten
durch EG. z. StPO. 8 6) einen erhöhten Schutz gegen
Verhaftungen.
IX. Allgemeine Bestimmungen.
Die Art. 102 bis 105 des neunten Titels der hessi-
schen Verfassungsurkunde enthalten unter der lberschrift
„Allgemeine Bestimmungen"“ eine Reihe von Vorschriften
— dder richtiger Versprechungen — in bezug auf die
Stellung des Fiskus, Einführung eines bürgerlichen
Gesetzbuches, eines Strafgesetzbuches und anderes. Für
das geltende Recht kommen diese „Bestimmungen“, welche
seinerzeit von großer Bedeutung waren, nicht mehr in
Betracht, da die einschlägigen Materien heute reichs-
rechtlich geregelt sind.
X. Von der Gewähr der Verfassung.
Die Garantien, welche der Aufrechterhaltung der in
der Verfassungsurkunde aufgestellten Grundsätze dienen,
sind dreifacher Art: In erster Linie ist der Landesherr,
beziehungsweise der Regent, selbst, zum Schutze der
Verfassung berufen; zum Zeichen dessen sichert er den
Ständen bei seinem Regierungsantritte die unverbrüch-
liche Festhaltung der Verfassung in einer Urkunde aus-
drücklich zu;' eine weitere Gewähr dafür, daß von
seiten der Regierung treu an der Verfassung festge-
lung, zu welcher das Mitglied gehört, wegen seiner Abstimmung
oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Außerungen
zur Verantwortung gezogen werden.“
1 Vgl. die Schlußworte der Verfassungsurkunde, ferner HV.
Art. 106 und Regentschaftsgesetz Art. 6.