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Verfassungs-Urkunde des Großherzogthums
Hessen.“
LucW#### von Gottes Gnaden Großherzog=
von Hessen und bei Rhein 2#c. 2c.
Nachdem Wir die, in Gemäßheit des Artikels 21.
Unsers Edicts vom 18ten März d. J.“ über die land-
ständische Verfassung geäußerten Wünsche Unserer ge-
treuen Stände über die constitutionellen Bestimmungen
vernommen und in Beziehung auf dieselben Unsere Ent-
schließungen gefaßt haben; so finden Wir Uns nunmehr
bewogen, diese Entschließungen und die durch dieselben
nicht abgeänderten verfassungsmäßigen Bestimmungen
Unsers Edicts vom 18. März d. J. über die landstän-
dische Verfassung, so wie auch aus dem Wahlgesetze, der
Geschäftsordnung, dem Edicte über das Staatsbürger-
1 Vgl. Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 60.
Darmstadt den 22. December 1820. S. 535 ff. In den durch
den Friedensvertrag von 1866 erworbenen Gebietsteilen wurde
die Verfassungsurkunde eingeführt durch Gesetz vom 3. April 1869,
die Einführung verschiedener Gesetze des Großherzogthums in den
in Folge des Friedensvertrags vom 3. September 1866 neu er-
worbenen Gebietstheilen betreffend (RBl. S. 209).
2 Vgl. Patent, die Erklärung der Hessen-Darmstädtischen Lande
zu einem souveränen Großherzogthum betr., vom 13. August 1806.
(Archiv d. Groß. Hess. Gesetze u. Verordnungen 1 S. 3.)
3 RBl. 1820 Nr. 13 S. 1.