Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 3—4. 93 
verfassungsmäßigen Verhältnisse Deutschlands, oder die 
Verhältnisse deutscher Staatsbürger im Allgemeinen be- 
treffen, bilden einen Theil des Hessischen Staatsrechts 
und haben, wenn sie von dem Großherzoge verkündet 
worden sind, in dem Großherzogthume verbindende Kraft. 
Hierdurch wird jedoch die Mitwirkung der Stände 
in Ansehung der Mittel zur Erfüllung der Bundes- 
Verbindlichkeiten, in so weit dieselbe verfassungsmäßig 
begründet ist, nicht ausgeschlossen.] 
Artikel 3.57, 
Das Großherzogthum bildet, in der Gesammt-Ver- 
einigung der älteren und neueren Gebietstheile, ein zu 
einer und derselben Verfassung verbundenes Ganze.“ 
Artikel 4.3 
Der Großherzog ist das Oberhaupt des Staats, 
vereinigt in Sich alle Rechte der Staatsgewalt und 
Agl. oben S. 24. 
Vgl. jetzt RV. Art. 2, 5 u. 17. 
Vgl. Beobachter 1832 S. 9. 
Jede Teilung des Staatsgebiets und jede Lostrennung ein- 
zelner Gebietsteile vom Ganzen — von geringfügigen Grenzregu- 
lierungen abgesehen — erscheint somit als Verfassungsänderung 
und bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Einhaltung der Vorschrift 
des Art. 110. Vgl. auch oben S. 31. 
* Bezüglich der Stellung des Landesherrn und der Mitglieder 
des Landesherrl. Hauses vgl. außer den zu Art. 5 allegierten 
Gesetzen: 1) Großherzogl. Verordnung vom 14. März 1876, die 
Führung der standesamtlichen Geschäfte für das Großherzogliche 
Haus betr., RBl. S. 197: 2) Gesetz vom 7. Juni 1879, betr. 
den Gerichtsstand und das gerichtliche Verfahren in Ansehung des 
Landesherrn und der Mitglieder des Großherzoglichen Hauses, 
NBl. S. 357; 3) Gesetz vom 19. Juli 1899, die Ergänzung und 
Aenderung des Gesetzes den Gerichtsstand und das gerichtliche 
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