III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 3—4. 93
verfassungsmäßigen Verhältnisse Deutschlands, oder die
Verhältnisse deutscher Staatsbürger im Allgemeinen be-
treffen, bilden einen Theil des Hessischen Staatsrechts
und haben, wenn sie von dem Großherzoge verkündet
worden sind, in dem Großherzogthume verbindende Kraft.
Hierdurch wird jedoch die Mitwirkung der Stände
in Ansehung der Mittel zur Erfüllung der Bundes-
Verbindlichkeiten, in so weit dieselbe verfassungsmäßig
begründet ist, nicht ausgeschlossen.]
Artikel 3.57,
Das Großherzogthum bildet, in der Gesammt-Ver-
einigung der älteren und neueren Gebietstheile, ein zu
einer und derselben Verfassung verbundenes Ganze.“
Artikel 4.3
Der Großherzog ist das Oberhaupt des Staats,
vereinigt in Sich alle Rechte der Staatsgewalt und
Agl. oben S. 24.
Vgl. jetzt RV. Art. 2, 5 u. 17.
Vgl. Beobachter 1832 S. 9.
Jede Teilung des Staatsgebiets und jede Lostrennung ein-
zelner Gebietsteile vom Ganzen — von geringfügigen Grenzregu-
lierungen abgesehen — erscheint somit als Verfassungsänderung
und bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Einhaltung der Vorschrift
des Art. 110. Vgl. auch oben S. 31.
* Bezüglich der Stellung des Landesherrn und der Mitglieder
des Landesherrl. Hauses vgl. außer den zu Art. 5 allegierten
Gesetzen: 1) Großherzogl. Verordnung vom 14. März 1876, die
Führung der standesamtlichen Geschäfte für das Großherzogliche
Haus betr., RBl. S. 197: 2) Gesetz vom 7. Juni 1879, betr.
den Gerichtsstand und das gerichtliche Verfahren in Ansehung des
Landesherrn und der Mitglieder des Großherzoglichen Hauses,
NBl. S. 357; 3) Gesetz vom 19. Juli 1899, die Ergänzung und
Aenderung des Gesetzes den Gerichtsstand und das gerichtliche
##—
*irr