94 III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 5.
übt sie, unter den von Ihm gegebenen, in dieser Ver-
fassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen, aus.
Seine Person ist heilig und unverletzlich.
Artikel 5.5
Die Regierung ist in dem Großherzoglichen Hause
erblich nach Erstgeburt und Linealfolge, vermöge Ab-
stammung aus ebenbürtiger, mit Bewilligung des Groß-
herzogs geschlossener Ehe.
In Ermangelung eines durch Verwandtschaft, oder
Erbverbrüderung zur Nachfolge berechtigten Prinzen
geht die Regierung auf das weibliche Geschlecht über.
Hierbei entscheidet Nähe der Verwandtschaft mit dem
letzten Großherzoge, bei gleicher Nähe das Alter.
Nach dem Uebergange gilt wieder der Vorzug des
Mannsstammes.
Die diesen Grundsätzen entsprechenden näheren Be-
stimmungen werden durch das Hausgesetz“ festgesetzt,
Verfahren in Ansehung des Landesherrn und der Mitglieder des
Großherzoglichen Hauses betr., vom 7. Juni 1879, Rl. S. 349;
4) Bekanntmachung des Textes des Gesetzes, den Gerichtsstand
und das gerichtliche Verfahren in Ansehung des Landesherrn und
der Mitglieder des Großherzoglichen Hauses betr., in der vom
1. Januar 1900 an geltenden Fassung, vom 31. März 1900, Rl.
S. 275. -
1 Bezüglich der weittragenden prinzipiellen Bedeutung dieses
Artikels vgl. oben S. 33, sowie Beobachter 1832 S. 17 f., 21f.
2 Vgl. oben S. 36.
3 Vgl. oben S. 38 u. Beobachter S. 25.
4 Ein „Hausgesetz“ im Sinne des Absatzes 4 wurde bisher
noch nicht erlassen; als ältere Quellen des hess. Privatfürstenrechts.—
von teilweise sehr bestrittener Geltung — kommen folgende Urkunden
in Betracht: 1) Die Erbeinigungen und Verbrüderungen zwischen
Hessen, Sachsen und Brandenburg aus den J. 1373—1614, und zwar
a) Die Erbverbrüderung zwischen Hessen, Meißen und Thüringen