Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 13. 99 
lichen (oder des Staatsbürgerrechts) steht nur In- 
ländern zu. 
Artikel 13.2 
[Das Recht eines Inländers (Indigenat) wird er- 
worben: 
  
Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum 
Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Aemtern, zur Erwerbung von 
Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechtes und zum 
Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraus- 
setzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechts- 
verfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist. 
Kein Deutscher darf in der Ausübung dieser Befugniß durch 
die Obrigkeit seiner Heimath, oder durch die Obrigkeit eines an- 
deren Bundesstaates beschränkt werden. 
Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und 
die Aufnahme in den lokalen Gemeindeverband betreffen, werden 
durch den im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz nicht berührt. 
Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Verträge in Kraft, welche 
zwischen den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Uber- 
nahme von Auszuweisenden, die Verpflegung erkrankter und die 
Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen bestehen. 
Hinsichtlich der Erfüllung der Militärpflicht im Verhältniß zu 
dem Heimathslande wird im Wege der Reichsgesetzgebung das 
Nöthige geordnet werden. 
Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig 
Anspruch auf den Schutz des Reichs.“ 
Im Hinblicke auf diese Bestimmung der Reichsverfassung hat 
die Vorschrift des Art. 12 HV. nur noch insoweit rechtliche Geltung, 
als sie — vorbehaltlich entgegenstehender reichsrechtlicher Bestim- 
mungen — die Reichsausländer von dem Genusse gewisser bürgerlicher 
Rechte ausschließt; dagegen ist es unzulässig, nichthessische Reichs- 
angehörige in einer der durch RV. Art. 3 bezeichneten Richtungen 
ungünstiger zu behandeln als die hessischen Staatsangehörigen. — 
1 Uber Wesen und Bedeutung des Staatsbürgerrechts vgl. 
Anmerkung zu Art. 11. 
2 Vgl. jetzt Bundes-MReichs-)gesetz über die Erwerbung und 
den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit, vom 1. Juni 
1870 (in Südhessen giltig seit 1. Januar 1871). BGl. S. 355; 
Hess. RBl. 1870 S. 743 Ziff. 24 und S. 30 der Anl. 1. 
7v : 
7
	        
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