100 III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 14.
1) durch die Geburt für denjenigen, dessen Vater
oder Mutter damals Inländer waren;
2) durch Verheurathung einer Ausländerin mit einem
Inländer:;
3) durch Verleihung eines Staatsamts;
4) durch besondere Aufnahme.)
Artikel 14.1
Staatsbürger sind diejenigen volljährigen Inländer
männlichen Geschlechts, welche in keinem fremden persön-
lichen Unterthans-Verband stehen und wenigstens drey
Jahre in dem Großherzogthume wohnen. ?
1 Art. 14 ist übernommen aus den Art. 3 u. 5 der Großh.
Verordnung über die Ausübung des Bürgerrechts im „ Großherzog-
thum, vom 18. März 1820. (RBl. S. 161), mit welchen er nahezu
wörtlich übereinstimmt. Vgl. auch Beobachter 1832 S. 41 u. 61.
2 Die „Staatsbürger“ im engeren Sinn (nicht in dem Sinne
des Art. 3 RNV.) bilden innerhalb der Classe der Staatsangehörigen
eine besondere Gruppe, welche vor den übrigen Staatsangehörigen
durch den ausschließlichen Besitz des aktiven Wahlrechts und der
Befähigung zum Eintritt in die I. bezw. II. hessische Stände-
kammer ausgezeichnet ist (vgl. Wahlgeset vom 8. November 1872
— unten Teil IV — Art. 6, 7, 8 und 12, sowie Art. 2 und 11).
Jeder Staatsbürger ist gem. HV. Art. 108 zur Ableistung der
Haubdigung= (des Verfassungseides) verpflichtet.
Das „Staatsbürgerrecht“ spielt auch noch in einzelnen anderen
deutschen Staaten als besonderes landesrechtliches Rechtsinstitut
eine gewisse Rolle (vgl. Meyer-Anschütz S. 215 Anm. 3), jedoch
ist seine Bedeutung durch Art. 3 NV. wesentlich eingeschränkt.
Insbesondere ist die Bestimmung des Art. 14 Abs. 1 HV. durch
Art. 3 RV. insoweit außer Kraft gesetzt, als sie von dem Er-
werbe des Staatsbürgerrechts solche Personen ausschließt, welche
neben der hessischen Staatsangehörigkeit noch eine andere deutsche
einzelstaatliche Staatsangehörigkeit besitzen; sie kann heute nur
noch auf den Besitz einer außerdeutschen Staatsangehörigkeit
bezogen werden.