Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

100 III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 14. 
1) durch die Geburt für denjenigen, dessen Vater 
oder Mutter damals Inländer waren; 
2) durch Verheurathung einer Ausländerin mit einem 
Inländer:; 
3) durch Verleihung eines Staatsamts; 
4) durch besondere Aufnahme.) 
Artikel 14.1 
Staatsbürger sind diejenigen volljährigen Inländer 
männlichen Geschlechts, welche in keinem fremden persön- 
lichen Unterthans-Verband stehen und wenigstens drey 
Jahre in dem Großherzogthume wohnen. ? 
1 Art. 14 ist übernommen aus den Art. 3 u. 5 der Großh. 
Verordnung über die Ausübung des Bürgerrechts im „ Großherzog- 
thum, vom 18. März 1820. (RBl. S. 161), mit welchen er nahezu 
wörtlich übereinstimmt. Vgl. auch Beobachter 1832 S. 41 u. 61. 
2 Die „Staatsbürger“ im engeren Sinn (nicht in dem Sinne 
des Art. 3 RNV.) bilden innerhalb der Classe der Staatsangehörigen 
eine besondere Gruppe, welche vor den übrigen Staatsangehörigen 
durch den ausschließlichen Besitz des aktiven Wahlrechts und der 
Befähigung zum Eintritt in die I. bezw. II. hessische Stände- 
kammer ausgezeichnet ist (vgl. Wahlgeset vom 8. November 1872 
— unten Teil IV — Art. 6, 7, 8 und 12, sowie Art. 2 und 11). 
Jeder Staatsbürger ist gem. HV. Art. 108 zur Ableistung der 
Haubdigung= (des Verfassungseides) verpflichtet. 
Das „Staatsbürgerrecht“ spielt auch noch in einzelnen anderen 
deutschen Staaten als besonderes landesrechtliches Rechtsinstitut 
eine gewisse Rolle (vgl. Meyer-Anschütz S. 215 Anm. 3), jedoch 
ist seine Bedeutung durch Art. 3 NV. wesentlich eingeschränkt. 
Insbesondere ist die Bestimmung des Art. 14 Abs. 1 HV. durch 
Art. 3 RV. insoweit außer Kraft gesetzt, als sie von dem Er- 
werbe des Staatsbürgerrechts solche Personen ausschließt, welche 
neben der hessischen Staatsangehörigkeit noch eine andere deutsche 
einzelstaatliche Staatsangehörigkeit besitzen; sie kann heute nur 
noch auf den Besitz einer außerdeutschen Staatsangehörigkeit 
bezogen werden.
	        
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