III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 15—16. 101
Die in dem Besitze einer oder mehrerer Standes-
herrschaften sich befindenden Häupter der jetzigen standes-
herrlichen Familien haben jedoch das Staatsbürgerrecht
ungeachtet eines fremden persönlichen Unterthans-Ver-
bands.
Artikel 15.1
(Nicht christliche Glaubensgenossen haben das Staats-
bürgerrecht alsdann, wenn es ihnen das Gesetz verliehen
hat, oder wenn es Einzelnen entweder ausdrücklich, oder,
durch Uebertragung eines Staatsamts, stillschweigend
verliehen wird.)
Artikel 16.2
[Jede rechtskräftige Verurtheilung zu einer peinlichen
Strafe ziehet den Verlust des Staatsbürgerrechts nachsich.)
Seine Ausübung wird gehindert:
1 Val. jetzt das Gesetz, die religiöse Freiheit betr., vom
2. Augus,e 1848 (RBl. S. 231, s. unten Anm. zu Art. 22) und
das Bundesgesetz, betr. die Gleichberechtigung der Confessionen in
bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung, vom 3. Juli 1869,
B #l. S. 292 (Reichsgesetz zufolge des Reichsgesetzes vom 16. April
1871, BGl. S. 63) Hess. RB 1870 S. 748 Ziff. 20 u. S. 27
der Anl. 1, welche den Art. 15 HV. als nicht mehr gültig er-
scheinen lafsen. — Der einzige Artikel des vorbez. Reichsgesetzes
hat folgenden Wortlaut:
„Alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit des religiösen
Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und
staatsbürgerlichen Rechte werden hierdurch aufgehoben. Insbe—
sondere soll die Befähigung zur Theilnahme an der Gemeinde—
und Landesvertretung und zur Bekleidung öffentlicher Aemter
vom religiösen Bekenntniß unabhängig sein.“
2 Vgl. zunächst das Gesetz, die Abänderung der Art. 16 und 60
der Verfassungsurkunde betreffend, vom 28. September 1842 (NBl.
S. 517), dessen Art. 11 folgendermaßen lautet: „Der Art. 16 der
Verfassungsurkunde, soweit er vorschreibt, daß jede rechtskräftige
Verurtheilung zu einer peinlichen Strafe den Verlust des Staats-