Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 15—16. 101 
Die in dem Besitze einer oder mehrerer Standes- 
herrschaften sich befindenden Häupter der jetzigen standes- 
herrlichen Familien haben jedoch das Staatsbürgerrecht 
ungeachtet eines fremden persönlichen Unterthans-Ver- 
bands. 
Artikel 15.1 
(Nicht christliche Glaubensgenossen haben das Staats- 
bürgerrecht alsdann, wenn es ihnen das Gesetz verliehen 
hat, oder wenn es Einzelnen entweder ausdrücklich, oder, 
durch Uebertragung eines Staatsamts, stillschweigend 
verliehen wird.) 
Artikel 16.2 
[Jede rechtskräftige Verurtheilung zu einer peinlichen 
Strafe ziehet den Verlust des Staatsbürgerrechts nachsich.) 
Seine Ausübung wird gehindert: 
  
1 Val. jetzt das Gesetz, die religiöse Freiheit betr., vom 
2. Augus,e 1848 (RBl. S. 231, s. unten Anm. zu Art. 22) und 
das Bundesgesetz, betr. die Gleichberechtigung der Confessionen in 
bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung, vom 3. Juli 1869, 
B #l. S. 292 (Reichsgesetz zufolge des Reichsgesetzes vom 16. April 
1871, BGl. S. 63) Hess. RB 1870 S. 748 Ziff. 20 u. S. 27 
der Anl. 1, welche den Art. 15 HV. als nicht mehr gültig er- 
scheinen lafsen. — Der einzige Artikel des vorbez. Reichsgesetzes 
hat folgenden Wortlaut: 
„Alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit des religiösen 
Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und 
staatsbürgerlichen Rechte werden hierdurch aufgehoben. Insbe— 
sondere soll die Befähigung zur Theilnahme an der Gemeinde— 
und Landesvertretung und zur Bekleidung öffentlicher Aemter 
vom religiösen Bekenntniß unabhängig sein.“ 
2 Vgl. zunächst das Gesetz, die Abänderung der Art. 16 und 60 
der Verfassungsurkunde betreffend, vom 28. September 1842 (NBl. 
S. 517), dessen Art. 11 folgendermaßen lautet: „Der Art. 16 der 
Verfassungsurkunde, soweit er vorschreibt, daß jede rechtskräftige 
Verurtheilung zu einer peinlichen Strafe den Verlust des Staats-
	        
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