Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

102 III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 17. 
1) (durch Versetzung in den peinlichen Anklagestand, 
oder Verhängung der Special-Inquisition; 
2) durch das Entstehen eines gerichtlichen Concurs- 
Verfahrens über das Vermögen bis zur voll- 
ständigen Befriedigung der Gläubiger; 
3) während der Dauer einer Curatel und 
4) für diejenigen, welche für die Bedienung der 
Person oder der Haushaltung eines Andern Kost 
oder Lohn empfangen, während der Dauer dieses 
Verhältnisses. « 
Artikel 17. 
[Das Recht des Inländers geht verloren: 
1) durch Auswanderung; 
2) durch Verheurathung an einen Ausländer. Die 
  
bürgerrechts nach sich zieht, und daß die Ausübung desselben 
durch Versetzung in den peinlichen Anklagestand oder Verhängung 
der Special= Inquisition gehindert wird, ferner der Art. 60 der 
Verfassungsurkunde sind aufgehoben“. Vgl. hiezu das 
Gesetz, den Verlust und die Suspension des Staatsbürgerrechts 
betr., vom 13. September 1865, RBl. S. 837, das Gesetz, die 
Zusammensetzung der beiden Kammern 2c. betr., vom 8. November 
1872 (s. unten Teil IV) und endlich das Bundes-(Reichs-) Straf- 
gesetzbuch vom 31. Mai 1870/15. Mai 1871, I. Theil, 1. Abschnitt 
(§§ 13—¼42). — Die zwischen Klammern stehenden Teile des Art. 
16 sind ausdrücklich aufgehoben durch das vorgenannte Gesetz von 
1842. Die übrigen Bestimmungen des Art. 16 sind zwar nicht 
förmlich außer Kraft gesetzt worden, haben jedoch jede praktische 
Bedeutung verloren, da der Inhalt des Staatsbürgerrechts sich 
auf den Besitz des aktiven und passiven Landtagswahlrechts be- 
schränkt, welch letzteres nunmehr durch das Wahlgesetz von 1872 
erschöpfend geregelt ist. Nach den Vorschriften der als Verfassungs- 
gesetz erklärten Art. 8, 9, 11 und 12 dieses Wahlgesetzes (s. unten 
Teil IV) besteht eine Suspension in der Ausübung des aktiven 
und passiven Wahlrechts nur noch in den in den W. Art. 8 
genannten Fällen. 
1 Vgl. Anm. zu Art. 13.
	        
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