108 III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 29—31.
Artikel 29.1
[Jeder Hesse, für welchen keine verfassungsmäßige
Ausnahme bestehet, ist verpflichtet, an der ordentlichen
Kriegs-Dienstpflicht Antheil zu nehmen. Bei dem Auf-
rufe zur Erfüllung dieser Verbindlichkeit entscheidet unter
den gleich Verpflichteten das Loos, mit Gestattung der
Stellvertretung.)
Artikel 30.
Alle Hessen sind zu gleichen staatsbürgerlichen Ver-
bindlichkeiten und zu gleicher Theilnahme an den
Staatslasten verpflichtet, in so ferne sie nicht eine
verfassungsmäßige Ausnahme für sich in Anspruch zu
nehmen haben.?
Artikel 31.37
[Niemand soll seinem gesetzlichen Richter entzogen
werden.)
vom 8. Februar 1890 (RGBl. S. 23); Reichsgesetz, betr. die Ersatz-
vertheilung vom 26. Mai 1893 (RGl. S. 185); endlich die Militär-
Konvention vom 13. Juni 1871 (Nl. S. 341) sammt den späteren
Abänderungen und Ergänzungen (s. Glock u. Lehr S. 186), ab-
gedruckt unten Teil IV. — Da die Wehrpflicht von Reichswegen und
durch Reichsrecht erschöpfend geregelt ist, so erscheint Art. 28 im
Hinblick auf Art. 2 RV. nicht mehr als gültig. — Uber die Ent-
stehung des Art. 28 vgl. LV. II. 1820 B. 2 H. 5, S. 165.
1 Vgl. die Anmerkung zu Art. 28.
2 Vgl. Beobachter 1832 S. 145, ferner — was die Auf-
hebung der standesherrlichen Steuervorrechte anlangt — das Ge-
setz, die Rechtsverhältnisse der Standesherrn d. Großh. betr., v.
18. Juli 1856 und im allgemeinen Heyer, Die Standesherrn des
Großh. H. 2c., Darmstadt 1897 (Gießener Diss.).
3 Vgl. jetzt Reichsgerichtsverfassungsgesetz § 16. — Bezüglich
der Entstehung des Art. 31 vgl. LV. II. 1820, B. 2 H. 4, Beil. 86
S. 64 u. 67; H. 5 S. 166; Beobachter 1832 S. 173, 1833 S. ö4.