Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

112 III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 38—41. 
Artikel 38.7 
Die besondere Rechtsverhältnisse des Adels genießen 
den Schutz der Verfassung. 
Titel W.2 
Von den Kirchen, den Unterrichts= und Wohl- 
thätigkeits-Anstalten. 
Artikel 39. 
Die innere Kirchen-Verfassung genießt auch den 
Schutz der politischen. 
Artikel 40.7 
[Verordnungen der Kirchengewalt können, ohne vor- 
gängige Einsicht und Genehmigung des Großbherzogs, 
weder verkündet, noch vollzogen werden.) 
Artikel 41. 
Die Geistlichen sind in ihren bürgerlichen Verhält- 
nissen und bei strafbaren Handlungen, welche nicht 
1 Val. oben S. 47 ff. u. Beobachter 1832 S. 209. 
2 Vgl. oben S. 52 ff. 
3 Anl 40 ist förmlich aufgehoben durch Art. 5 des Gesetzes, 
die rechtliche Stellung der Kirchen und Religionsgemeinschaften 
im Staate betreffend, vom 23. April 1875 (RBl. S. 247), der 
jenen materiell durch folgende Vorschrift ersetzt: „Alle kirchlichen 
Verordnungen müssen gleichzeitig mit der Verkündigung der Staats- 
regierung mitgetheilt werden.“ „Keine Verordnung der Kirchen oder 
Religionsgemeinschaften kann in Beziehung auf bürgerliche oder 
staatsbürgerliche Verhältnisse rechtliche Geltung in Anspruch nehmen 
oder in Vollzug gesetzt werden, bevor sie die Genehmigung des 
Staats erhalten hat.“ Vgl. A. B. Schmidt a. a. O. S. 2; Reidel 
— 
a. a. C. S. 3.
	        
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