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III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 51—52.
Art. 51.#1
[Die Stände des Großherzogthums bilden zwey
Kammern.
Art. 52.2
[Die erste Kammer wird gebildet:
1)
1
aus den Prinzen des Großherzoglichen Hauses;
Vgl. nunmehr WG.:
*, Artikel 1.“
„Die Stände des Großherzogthums bilden zwei Kammern.“
2 Vgl. nunmehr W.:
*, Artikel 2.“
Die erste Kammer besteht:
1
aus den Prinzen des Großherzoglichen Hauses;
2) aus den Häuptern der standesherrlichen Familien, welche
5)
4)
-
6
sich im Besitze einer oder mehrerer Standesherrschaften be-
finden, nach Art. 15 des Gesetzes vom 18. Juli 1858, die
Rechtsverhältnisse des Standesherrn betr.;
aus dem Senior der Familie der Freiherren von Riedesel;
aus dem katholischen Landesbischof, oder, im Falle seiner
Verhinderung, aus einem katholischen Geistlichen, welchen
unter Zustimmung des Großherzogs der Bischof als seinen
Stellvertreter für die Dauer des Landtags bezeichnet.
Während der Erledigung des bischöflichen Stuhls ertheilt
der Großherzog einem katholischen Geistlichen den Auftrag,
an der Stelle des Bischofs bei dem Landtage zu erscheinen;
aus einem protestantischen Geistlichen, welchen der Groß-
herzog dazu auf Lebenszeit mit der Würde eines Prälaten
ernennt; bei Erledigung der Stelle eines Prälaten, sowie
auf Anzeige des Prälaten bei Verhinderung desselben er-
theilt der Großherzog einem anderen protestantischen Geist-
lichen auf die Dauer des Landtags den Auftrag, als Stell-
vertreter des Prälaten auf dem Landtage zu erscheinen;
aus dem Kanzler der Landesuniversität, oder — bei Er-
ledigung der Kanzlerstelle, sowie bei Verhinderung des
Kanzlers auf dessen Anzeige — demjenigen Mitgliede des
academischen Senats der Landesuniversität, welches der