Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 52. 119 
2) aus den Häuptern standesherrlicher Familien, 
8) 
5) 
6) 
7 
  
welche sich in dem Besitze einer oder mehrerer 
Standesherrschaften befinden, nach dem § 16. des 
Edicts über die standesherrlichen Verhältnisse; 
aus dem Senior der Familie der Freyherrn von 
Riedesel; 
aus dem katholischen Landes-Bischof. Im Falle 
der Erledigung des Stuhls wird der Großherzog 
einem ausgezeichneten katholischen Geistlichen den 
Austrag ertheilen, an der Stelle des Bischofs bei 
dem Landtage zu erscheinen; 
aus einem protestantischen Geistlichen, welchen der 
Großherzog dazu auf Lebenszeit, mit der Würde 
eines Prälaten, ernennen wird; 
aus dem Kanzler der Landes-Universität, oder 
dessen Stellvertreter; 
aus denjenigen ausgezeichneten Staatsbürgern, 
welche der Großherzog auf Lebenszeit dazu be- 
rufen wird. Diese Ernennungen sollen nicht über 
die Zahl von zehn Mitgliedern ausgedehnt werden.] 
Großherzog für die Dauer eines Landtags als Stell- 
vertreter des Kanzlers bezeichnet; 
7) aus zwei Mitgliedern, welche der in dem Großherzogthum 
8) 
genügend mit Grundeigenthum angesessene Adel aus seiner 
Mitte wählt; 
aus denjenigen ausgezeichneten Staatsbürgern, welche der 
Großherzog auf Lebenszeit zu Mitgliedern beruft. Diese 
Ernennungen sollen nicht über die Zahl von zwölf Mit— 
gliedern ausgedehnt werden.“ 
Über die Wahl der unter Ziff. 7 bezeichneten adeligen 
Grundbesitzer ogl. W. Art. 16, 17, *5 in der durch das 
Gesetz vom 6. Juni 1885 (RBl. S . 117) herbeigeführten 
Fassung.
	        
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