120 III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 53.
Art. 53.7
[Die zweyte Kammer wird gebildet:
1) aus sechs Abgeordneten, welche der in dem Groß-
herzogthume genügend mit Grundeigenthum an-
gesessene Adel aus seiner Mitte wählt;:
2) aus Zehn Abgeordneten derjenigen Städte, welchen,
um die Interessen des Handels, oder alte acht-
bare Erinnerungen zu ehren, ein besonderes Wahl-
recht zustehet;
Diese Städte sind:
a) die Residenzstadt Darmstadt,
b) die Stadt Mainz, von welchen jede 2 Abge-
ordnete zu wählen hat,
1 Vgl. nunmehr W.:
*, Artikel 3.“
„Die zweite Kammer wird gebildet:
1) aus zehn Abgeordneten derjenigen Städte, welchen ein be-
sonderes Wahlrecht zusteht.
Diese Städte sind:
a) die Haupt= und Residenzstadt Darmstadt,
b) die Provinzialhauptstadt Mainz,
von welchen jede zwei Abgeordnete zu wählen hat,
) die Provinzialhauptstadt Gießen,
d) die Kreisstadt Offenbach,
e) die Kreisstadt Friedberg,
f) die Kreisstadt Alsfeld,
Odie Kreisstadt Worms,
h) die Kreisstadt Bingen,
von welchen jede einen Abgeordneten wählt;
2) aus vierzig Abgeordneten, welche von den nicht mit einem
besonderen Wahlrecht begabten Städten und den Land-
gemeinden in den hierzu gebildeten Wahlbezirken gewählt
werden.“
2 Die (2) Vertreter des grundangesessenen Adels gehören
nunmehr der ersten Kammer an; vgl. WG. Art.2 Ziff.7; bezügl.
des früheren Rechtszustandes vgl. Beobachter 1832 S. 209.