Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

120 III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 53. 
Art. 53.7 
[Die zweyte Kammer wird gebildet: 
1) aus sechs Abgeordneten, welche der in dem Groß- 
herzogthume genügend mit Grundeigenthum an- 
gesessene Adel aus seiner Mitte wählt;: 
2) aus Zehn Abgeordneten derjenigen Städte, welchen, 
um die Interessen des Handels, oder alte acht- 
bare Erinnerungen zu ehren, ein besonderes Wahl- 
recht zustehet; 
Diese Städte sind: 
a) die Residenzstadt Darmstadt, 
b) die Stadt Mainz, von welchen jede 2 Abge- 
ordnete zu wählen hat, 
1 Vgl. nunmehr W.: 
*, Artikel 3.“ 
„Die zweite Kammer wird gebildet: 
1) aus zehn Abgeordneten derjenigen Städte, welchen ein be- 
sonderes Wahlrecht zusteht. 
Diese Städte sind: 
a) die Haupt= und Residenzstadt Darmstadt, 
b) die Provinzialhauptstadt Mainz, 
von welchen jede zwei Abgeordnete zu wählen hat, 
) die Provinzialhauptstadt Gießen, 
d) die Kreisstadt Offenbach, 
e) die Kreisstadt Friedberg, 
f) die Kreisstadt Alsfeld, 
Odie Kreisstadt Worms, 
h) die Kreisstadt Bingen, 
von welchen jede einen Abgeordneten wählt; 
2) aus vierzig Abgeordneten, welche von den nicht mit einem 
besonderen Wahlrecht begabten Städten und den Land- 
gemeinden in den hierzu gebildeten Wahlbezirken gewählt 
werden.“ 
2 Die (2) Vertreter des grundangesessenen Adels gehören 
nunmehr der ersten Kammer an; vgl. WG. Art.2 Ziff.7; bezügl. 
des früheren Rechtszustandes vgl. Beobachter 1832 S. 209. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.