Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

122 III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 55. 
Art. 55.1 
[Die Abgeordneten zur zweiten Kammer müssen 
Staatsbürger sein, welche das 30stde Jahr zurückgelegt 
haben und ein, zur Sicherung einer unabhängigen 
Existenz genügendes Einkommen besitzen. 
* „Artikel 8“. 
„Die Stimmberechtigung kann von Denjenigen nicht ausge- 
übt werden, welche 
1) in der Ausübung des Staatsbürgerrechts dadurch gehindert 
sind, daß sie 
a) unter Vormundschaft oder Curatel stehen, 
b) oder daß über ihr Vermögen Concurs erkannt oder Fallit- 
zustand gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während 
der Dauer dieses Concurs= oder Fallitverfahrens, 
2) in Folge strafrechtlicher gegen sie ergangener rechtskrästiger 
Verurtheilungen von der Stimmberechtigung oder der Wähl- 
barkeit in öffentlichen Angelegenheiten ausgeschlossen sind, 
für die Dauer der Entziehung, 
3) zur Zeit der Wahl zu ihrem Lebensunterhalte eine nicht 
bloß vorübergehende Armenunterstützung aus öffentlichen 
Mitteln beziehen oder in den letzten der Wahl vorher- 
gegangenen zwölf Monaten bezogen haben, 
4) mit der Entrichtung ihrer schuldigen direkten Staatssteuer 
oder, falls sie zu einer solchen nicht herangezogen sind, ihrer 
Communalsteuer zur Zeit der Wahl länger als zwei Mo- 
nate sich im Rückstande befinden." 
(Ziff. 4 in der Fassg. d. Ges. v. 6. Juni 1885.) 
1 Vgl. nunmehr We.: 
*, Artikel 12“. 
„Wählbar zu Abgeordneten der Städte und Wahlbezirke sind 
alle stimmberechtigten Urwähler (Art. 6. 7, 8), gleichviel, wo sie 
zur Zeit der Wahl ihren Wohnsitz haben." 
Vgl. ferner WG. . Art. 10, wonach die Mitglieder der zweiten 
Kammer am Tage der Eröffnung der Kammer und, wenn die Wahl 
eines Abgeordneten später erfolgt, am Tage seiner Wahl, das 
25. Lebensjahr zurückgelegt haben müssen (siehe oben Anm. zu 
H. Art. ö4).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.