122 III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 55.
Art. 55.1
[Die Abgeordneten zur zweiten Kammer müssen
Staatsbürger sein, welche das 30stde Jahr zurückgelegt
haben und ein, zur Sicherung einer unabhängigen
Existenz genügendes Einkommen besitzen.
* „Artikel 8“.
„Die Stimmberechtigung kann von Denjenigen nicht ausge-
übt werden, welche
1) in der Ausübung des Staatsbürgerrechts dadurch gehindert
sind, daß sie
a) unter Vormundschaft oder Curatel stehen,
b) oder daß über ihr Vermögen Concurs erkannt oder Fallit-
zustand gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während
der Dauer dieses Concurs= oder Fallitverfahrens,
2) in Folge strafrechtlicher gegen sie ergangener rechtskrästiger
Verurtheilungen von der Stimmberechtigung oder der Wähl-
barkeit in öffentlichen Angelegenheiten ausgeschlossen sind,
für die Dauer der Entziehung,
3) zur Zeit der Wahl zu ihrem Lebensunterhalte eine nicht
bloß vorübergehende Armenunterstützung aus öffentlichen
Mitteln beziehen oder in den letzten der Wahl vorher-
gegangenen zwölf Monaten bezogen haben,
4) mit der Entrichtung ihrer schuldigen direkten Staatssteuer
oder, falls sie zu einer solchen nicht herangezogen sind, ihrer
Communalsteuer zur Zeit der Wahl länger als zwei Mo-
nate sich im Rückstande befinden."
(Ziff. 4 in der Fassg. d. Ges. v. 6. Juni 1885.)
1 Vgl. nunmehr We.:
*, Artikel 12“.
„Wählbar zu Abgeordneten der Städte und Wahlbezirke sind
alle stimmberechtigten Urwähler (Art. 6. 7, 8), gleichviel, wo sie
zur Zeit der Wahl ihren Wohnsitz haben."
Vgl. ferner WG. . Art. 10, wonach die Mitglieder der zweiten
Kammer am Tage der Eröffnung der Kammer und, wenn die Wahl
eines Abgeordneten später erfolgt, am Tage seiner Wahl, das
25. Lebensjahr zurückgelegt haben müssen (siehe oben Anm. zu
H. Art. ö4).