Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 67. 131 
Die Ueberschreitung dieser Befugniß ist eben so zu 
betrachten, wie eine willkührliche Vereinigung.1 
Artikel 67.2 
Ohne Zustimmung der Stände kann keine directe 
oder indirecte Auflage ausgeschrieben oder erhoben 
werden. 
1 Vgl. über die grundsätzliche Bedeutung des Art. 66 oben 
S. 74 und Art. 57 der Wiener Schlußakte vom 15. Mai 1820. 
— Art. 66 ist das natürliche Correlat des in Art. 4 HV. zum 
Ausdruck kommenden „monarchischen Princips“. Vgl. im Gegen- 
satz hierzu über das Princip der „Volkssouveränität“ und dessen 
Consequenzen: Hilty, das Referendum im schweizerischen Staats- 
recht; Archiv f. öffentl. Recht B. II, S. 167 ff.; insbes. S. 203. 
2 Uber die grundsätzliche Bedeutung des ständ. Budgetrechts 
vgl. oben S. 76f. Bezüglich der Entstehung des Art. 67 vgl. das 
Verfassungs-Edikt vom 18. März 1820 Art. 15 u. 16 (RBl. S. 101) 
und die einschlägigen Kammerverhandlungen, insbesondere LV. II. 
1820, B. 2 H. 5, Beil. 101 S. 24 ff.; H. 6 S. 35 u. 41 ff. — 
Bezüglich des ersten Finanzgesetzentwurfes vgl. LV. II. 1820, 
B. 1 H. 3 S. 79 Z. III. — Das Finanzgesetz ist nach Maßgabe 
des Art. 67, wie oben näher ausgeführt wurde, nur ein „Auf 
lagengesetz“ oder ein „Steuergesetz“, d. h., es bezieht sich zunächst 
nur auf die Steuer-Einnahmen, nicht aber auf die sonstigen Ein- 
nahmen und vor allem nicht auf die Ausgaben des Staats. 
Gleichwohl hat sich in Hessen schon frühzeitig die Praxis heraus- 
gebildet, daß die Mitwirkung der Stände bei der Aufstellung der 
Budgets nicht auf die Bewilligung der Steuereinnahmen be- 
schränkt werde. (Vgl. z. B. LV. II. 1821, B. 1 H. 11 S. 122f. 
über die Einstellung der Kosten und des Ertrags der Münzanstalt 
in dem Hauptvoranschlag.) Auch läßt sich konstatieren, daß schon 
bei den Landtagsverhandlungen des Jahres 1821 ohne Wider- 
spruch der Regierung seitens der Volksvertretung das Recht der 
Ausgabe-Initiative in Anspruch genommen wurde. (Vgl. 
LV. II. 1821, B. 1 H. 11 S. 83: Anläßlich der Beratung über 
den Antrag Heyer, die Verbesserung der Universität Gießen betr., 
beantragte der Abg. Balser die Bewilligung eines jährl. Beitrags 
zur Verbesserung der Landes-Universität und führte hierzu aus: 
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