Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 73. 135 
der Gesetze erforderlichen, so wie die aus dem Auf- 
sichts- und Verwaltungsrecht! ausfließenden Verord- 
nungen? und Anstalten zu treffen, und in dringenden 
und der „aus dem Ausfsichts= und Verwaltungsrecht ausfließenden“ 
Verordnungen sind sowohl Rechts= als auch Verwaltungsver- 
ordnungen einbegriffen. (Vgl. Anschütz, Begriff, S. 18 u. S. 66 ff.) 
— Die Formulierung des Art. 73 ist anscheinend beeinflußt durch 
den § 47 der Sachsen-Hildburghausen'schen Verfassung von 1817, 
wo es heißt: „Alle zur Vollstreckung vorhandener Gesetze noth- 
wendigen oder aus der Natur des Verwaltungs= oder Aussichts- 
rechts fließenden Verordnungen sind von der landschaftlichen 
Zustimmung unabhängig.“ Die für die HV. sonst so vielfach 
vorbildliche bayr. Verf. enthält keinen derartigen Vorbehalt zu 
Gunsten des landesherrlichen Verordnungsrechts. (Vgl. Seydel, 
bayr. StR. II S. 320.) 
1 Der Ausdruck „Verwaltungsrecht“ ist hier natürlich im 
subjektiven Sinne gebraucht; vgl. Rosin in Annalen des Deutschen 
Reichs, 1883 S. 309. 
2 S. Anm. 4 auf S. 134. 
3 Hierunter fällt insbesondere auch das landesherrliche 
Organisationsrecht, welches — vorbehaltlich der aus dem 
Budgetrecht und aus der Ministerverantwortlichkeit sich ergebenden 
Befugnisse der Volksvertretung — nicht der ständischen Mitwirkung 
unterworfen ist. (Vgl. z. B. die Außerung des Geh.-Staatsrathes 
Hofmann, L. II. 1821; B. 1 H. 11 S. 98, „daß die Frage von 
der Organisation des Staatsdienstes kein Gegenstand der Dis- 
cussion zwischen Regierung und Ständen sein könne“. Von In- 
teresse ist dabei die gleichzeitig erklärte Bereitwilligkeit der Regierung, 
„daß in Zukunft feste Etats für den Staatsdienst aufgestellt, und 
den Ständen zur Verwilligung vorgelegt werden müssen, und daß 
keine Stellen und keine Gehalte bestehen dürfen, als welche in 
diesen Etats enthalten sind“. Vgl. a. a. O. S. 8, 100, 106 ff.) 
— Vgl. über das landesherrl. Organisationsrecht auch Beobachter 
1832 S. 110, 114 u. 115 (sub. „Rüge“), ferner das Edikt über 
die Organisation der Verwaltung vom 6. Juni 1832 (RBl. S. 365) 
und die Verordnung, die Aufstellung der definitiven Etats be- 
treffend, vom 16. August 1832 (Rl. S. 545) sowie Klüber, 
öffentl. Recht des deutschen Bundes § 341. In neuester Zeit genießt
	        
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