III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 73. 135
der Gesetze erforderlichen, so wie die aus dem Auf-
sichts- und Verwaltungsrecht! ausfließenden Verord-
nungen? und Anstalten zu treffen, und in dringenden
und der „aus dem Ausfsichts= und Verwaltungsrecht ausfließenden“
Verordnungen sind sowohl Rechts= als auch Verwaltungsver-
ordnungen einbegriffen. (Vgl. Anschütz, Begriff, S. 18 u. S. 66 ff.)
— Die Formulierung des Art. 73 ist anscheinend beeinflußt durch
den § 47 der Sachsen-Hildburghausen'schen Verfassung von 1817,
wo es heißt: „Alle zur Vollstreckung vorhandener Gesetze noth-
wendigen oder aus der Natur des Verwaltungs= oder Aussichts-
rechts fließenden Verordnungen sind von der landschaftlichen
Zustimmung unabhängig.“ Die für die HV. sonst so vielfach
vorbildliche bayr. Verf. enthält keinen derartigen Vorbehalt zu
Gunsten des landesherrlichen Verordnungsrechts. (Vgl. Seydel,
bayr. StR. II S. 320.)
1 Der Ausdruck „Verwaltungsrecht“ ist hier natürlich im
subjektiven Sinne gebraucht; vgl. Rosin in Annalen des Deutschen
Reichs, 1883 S. 309.
2 S. Anm. 4 auf S. 134.
3 Hierunter fällt insbesondere auch das landesherrliche
Organisationsrecht, welches — vorbehaltlich der aus dem
Budgetrecht und aus der Ministerverantwortlichkeit sich ergebenden
Befugnisse der Volksvertretung — nicht der ständischen Mitwirkung
unterworfen ist. (Vgl. z. B. die Außerung des Geh.-Staatsrathes
Hofmann, L. II. 1821; B. 1 H. 11 S. 98, „daß die Frage von
der Organisation des Staatsdienstes kein Gegenstand der Dis-
cussion zwischen Regierung und Ständen sein könne“. Von In-
teresse ist dabei die gleichzeitig erklärte Bereitwilligkeit der Regierung,
„daß in Zukunft feste Etats für den Staatsdienst aufgestellt, und
den Ständen zur Verwilligung vorgelegt werden müssen, und daß
keine Stellen und keine Gehalte bestehen dürfen, als welche in
diesen Etats enthalten sind“. Vgl. a. a. O. S. 8, 100, 106 ff.)
— Vgl. über das landesherrl. Organisationsrecht auch Beobachter
1832 S. 110, 114 u. 115 (sub. „Rüge“), ferner das Edikt über
die Organisation der Verwaltung vom 6. Juni 1832 (RBl. S. 365)
und die Verordnung, die Aufstellung der definitiven Etats be-
treffend, vom 16. August 1832 (Rl. S. 545) sowie Klüber,
öffentl. Recht des deutschen Bundes § 341. In neuester Zeit genießt