136 III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 73.
Fällen das Nöthige zur Sicherheit des Staats vor—
zukehren.“
das früher vielumstrittene Organisationsrecht der Krone unter den
oben genannten Vorbehalten im allgemeinen stets die ihm ge—
bührende Anerkennung; sein Inhalt ist allerdings heute wesentlich
geringer als früher, da — auch abgesehen von der Bindung
durch „feste Etats“ 2c. — zahlreiche Organisationen auf Gesetz
beruhen, so daß einseitige Abänderungen nicht mehr zulässig sind.
(Bemerkenswert ist die grundsätzliche Wahrung dieses Kronrechts
in der Begründung zu dem Gesetzentwurf, die Kreis= und Pro-
vinzialordnung betreffend, LV. II. 32. Ldtg. 1903/05 Drucks. B. 4
Nr. 539, S. 134: „Das Organisationsrecht des Landesherrn und
der obersten Staatsbehörde, insbesondere was die Benennung und
Bezeichnung der staatlichen Beamten und Dienststellen anlangt,
soll durch Aufnahme der Begriffe „Kreisamt, Provinzialdirektion,
Kreisrat und Provinzialdirektor“ in diesem Entwurf selbstver-
ständlich nicht berührt werden.“)
1 Vgl. hierher das nachstehend abgedruckte Gesetz vom 15. Juli
1862, Anordnungen zur Sicherheit des Staates in dringenden
Fällen betreffend, RBl. S. 288 (auf die neuerworbenen Gebiets-
teile ausgedehnt durch G. v. 3. April 1869, RBl. S. 209):
LuU W SG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen
und bei Rhein 2c. 2c.
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände ver-
ordnet und verordnen hiermit wie folgt:
Artikel 1.
Wenn auf Grund der Schlußbestimmung des Art. 73 der
Verfassungs-Urkunde, wonach der Großherzog befugt ist, ohne
ständische Mitwirkung in dringenden Fällen das Nöthige zur
Sicherheit des Staates vorzukehren, eine Verordnung, welche
ihrer Natur nach in das Gebiet der Gesetzgebung eingreift, er-
lassen wird, so soll dieselbe, falls sie nach Ablauf eines Jahres
noch für längere Zeit oder bleibend in Wirksamkeit erhalten
werden soll, der alsdann gerade vereinigten Stände-Versamm-
lung oder, wenn eine solche nicht anwesend ist, der nächsten
Stände-Versammlung zur Ertheilung ihrer Zustimmung vor-
gelegt werden.
Erfolgt die Zustimmung, so bleibt die Verordnung bis zur