III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 74—75. 137
Artikel 74.1
[Dem Großherzoge steht die ausschließende Verfügung
über das Militär, die Formation desselben, die Disciplinar-=
Gewalt und das Recht, alle, den Kriegsdienst betreffenden
Verordnungen zu erlassen, ohne ständische Mitwirkung zu.
Der erlassene und von dem Großherzoge hinsichtlich
der Offiziere noch zu erlassende Militär-Straf-Codex soll
jedoch, in so ferne er sich nicht auf die bezeichneten Gegen-
stände bezieht, ohne ständische Mitwirkung künftig keine
Abänderung erleiden.)
Artikel 75.
Wenn auch nur eine Kammer gegen einen Gesetzes-
vorschlag stimmt, so bleibt das Gesetz ausgesetzt.
Wird aber ein solches Gesetz auf dem nächsten Land-
tage von der Regierung den Ständen wieder vorgelegt
cwoigen Aufhebung oder Abänderung im Wege der Gesetzgebung
in Kraft.
Wird eine solche Vorlage von beiden Kammern der Stände
oder auch nur von Einer derselben abgelehnt, so soll die Ver-
ordnung sofort außer Wirksamkeit gesetzt werden.
Artikel 2.
Der Art. 1 des gegenwärtigen Gesetzes soll einen Bestand-
theil der Verfassungs-Urkunde bilden.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beige-
drückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 15. Juli 1862.
(L. S.) Lu W ·
v. Dalwigk v. Lindelof iee de
v. Biegeleben.
1 Vgl. jetzt RV. Art. 57—68 und die Militärconvention vom
13. Juni 1871 (RBl. S.341) s. unten TeilIV, ferner E. z. Reichs-
Militär-Strafgesetzbuch, §8 1 u. 2.