III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 78—80. 139
bestimmt werden, unbeschadet jedoch des Rechts der
Staatsregierung, in dringenden Fällen die zur Sicher—
heit und Erhaltung des Staats nothwendigen Vor—
kehrungen zu treffen.
Artikel 78.
Die gesammte Staatsschuld, welche ohne ständische
Einwilligung nie vermehrt werden kann, ist als solche
durch die Verfassung garantirt. Die Art und Weise
ihrer Zurückzahlung bestimmt das Schuldentilgungsgesetz.!
Artikel 79.
Die Kammern haben das Recht, dem Großherzoge
alles dasjenige vorzutragen, was sie, vermöge eines
übereinstimmenden Beschlusses, für geeignet halten, um
als eine gemeinschaftliche Beschwerde, oder als ein ge-
meinschaftlicher Wunsch an Ihn gebracht zu werden.
Artikel 80.
Insbesondere haben auch die ständischen Kammern
die Befugniß, auf die in dem vorhergehenden Artikel
bestimmte Art diejenigen Beschwerden an den Groß-
1 Vgl. Staats-Schuldentilgungs-Gesetz vom 29. Juni 1821
(RBl. Nr. 30 S. 379 in der Fassung des Gesetzes, die Organisation
der Verwaltung der Staatsschuld betr., vom 22. März 1879 (NBl.
S. 63). Vgl. ferner das Gesetz, die Verwaltung der Einnahmen
und Ausgaben des Staates betr., vom 14. Juni 1879 (Jl.
S. 471) mit der im RBl. Nr. 30 vom 21. September 1880 (S. 338)
publizirten Berichtigung, und endlich das Gesetz, die Einrichtung
und die Befugnisse der Ober-Rechnungskammer betr., vom 14. Juni
1879 (RBl. S. 479); (s. unten Teil IV).
2 Bezüglich der Verpflichtung der Regierung, in solchen Fällen
geeignete Antwort zu erteilen, vgl. LV. II. 1820, B. 2 H. 6, S. 15
und Beobachter 1833, S. 746.