142 III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 81—85.
Artikel 84.1
Während der Dauer des Landtags sind die Per-
sonen, welche zu der Ständeversammlung gehören, keiner
Art von Arrest, als mit Einwilligung der Kammer,
zu welcher sie gehören, unterworfen, den Fall der Er-
greifung auf frischer That bei strafbaren Handlungen
ausgenommen, in welchem Falle aber alsbald der
Kammer, zu welcher der Verhaftete gehört, die Anzeige
des Vorfalls, mit Entwickelung der Gründe, gemacht
werden soll.
Artikel 85.2
[Der Großherzog ernennt den ersten Präsidenten
der ersten Kammer für die Dauer des Landtags.
Sobald ½ derjenigen Mitglieder, welche einberufen
werden mußten und hätten erscheinen können, eingetroffen
ist, versammelt der landesherrliche Commissär die Kam-
mer, um dieselbe vorläufig zu constituiren, worauf sie,
unter Vorsitz des ersten Präsidenten, oder, wenn noch
keiner ernannt seyn sollte, unter Leitung des Com-
missärs, dem Großherzoge drey Mitglieder, zur Aus-
wahl des zweiten Präsidenten für diesen Landtag vor-
schlägt und alsdann zur Wahl zweier Secretarien für
die Dauer dieses Landtags schreitet.
1 Vgl. Einführungsgesetz zur Strafproceßordnung vom
1. Februar 1877 (REl. S. 346), 8§ 6.
2 Vgl. über die Aufhebung der Art. 76, 85, 86, 88, 92, 93, 98
u. 100 das Gesetz vom 17. Juni 1874, die landständische Ge-
schäftsordnung betr., Art. 59; s. unten Teil IV.
Art. 85 ist formell nur insoweit aufgehoben, als er mit dem
vorbez. Gesetze von 1874 im Widerspruch steht, materiell jedoch
seinem ganzen Inhalte nach ersetzt durch nachstehende Bestimmungen
des mehrgenannten Gesetzes vom 17. Juni 1874, i. d. F. v.
18. Mai 190|1„