Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

142 III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 81—85. 
Artikel 84.1 
Während der Dauer des Landtags sind die Per- 
sonen, welche zu der Ständeversammlung gehören, keiner 
Art von Arrest, als mit Einwilligung der Kammer, 
zu welcher sie gehören, unterworfen, den Fall der Er- 
greifung auf frischer That bei strafbaren Handlungen 
ausgenommen, in welchem Falle aber alsbald der 
Kammer, zu welcher der Verhaftete gehört, die Anzeige 
des Vorfalls, mit Entwickelung der Gründe, gemacht 
werden soll. 
Artikel 85.2 
[Der Großherzog ernennt den ersten Präsidenten 
der ersten Kammer für die Dauer des Landtags. 
Sobald ½ derjenigen Mitglieder, welche einberufen 
werden mußten und hätten erscheinen können, eingetroffen 
ist, versammelt der landesherrliche Commissär die Kam- 
mer, um dieselbe vorläufig zu constituiren, worauf sie, 
unter Vorsitz des ersten Präsidenten, oder, wenn noch 
keiner ernannt seyn sollte, unter Leitung des Com- 
missärs, dem Großherzoge drey Mitglieder, zur Aus- 
wahl des zweiten Präsidenten für diesen Landtag vor- 
schlägt und alsdann zur Wahl zweier Secretarien für 
die Dauer dieses Landtags schreitet. 
1 Vgl. Einführungsgesetz zur Strafproceßordnung vom 
1. Februar 1877 (REl. S. 346), 8§ 6. 
2 Vgl. über die Aufhebung der Art. 76, 85, 86, 88, 92, 93, 98 
u. 100 das Gesetz vom 17. Juni 1874, die landständische Ge- 
schäftsordnung betr., Art. 59; s. unten Teil IV. 
Art. 85 ist formell nur insoweit aufgehoben, als er mit dem 
vorbez. Gesetze von 1874 im Widerspruch steht, materiell jedoch 
seinem ganzen Inhalte nach ersetzt durch nachstehende Bestimmungen 
des mehrgenannten Gesetzes vom 17. Juni 1874, i. d. F. v. 
18. Mai 190|1„
	        
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