Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 86. 143 
Artikel 86.1 
[Die Zweite Kammer kann, sobald 27. Mitglieder 
erschienen sind, deren Zulassung keinem Zweifel unter- 
worfen zu seyn scheint, vorläufig constituirt werden.) 
Artikel 2. a) Erste Kammer. 
„Der Großherzog ernennt den ersten Präsidenten der ersten 
Kammer für die Dauer des Landtags.“ 
Artikel 3. 
Sobald 12 Mitglieder der ersten Kammer sich als anwesend 
bei dem von dem Großherzoge ernannten landesherrlichen Com- 
missär gemeldet haben, versammelt derselbe die Kammer, um die- 
selbe vorläufig zu constituiren. 
Artikel 4. 
Unter dem Vorsitze ihres ersten Präsidenten, eventuell unter 
dem Vorsitze ihres ältesten Mitgliedes, wählt hierauf die erste 
Kammer den zweiten Präsidenten und sodann den dritten Präsi- 
denten für die Dauer der Landtagsperiode. 
Diese Wahl erfolgt durch Stimmzettel nach absoluter Stimmen- 
mehrheit. Hat sich eine absolute Mehrheit nicht ergeben, so ent- 
scheidet bei einer weiteren Abstimmung relative Stimmenmehrheit 
und bei Stimmengleichheit das Loos. 
In gleicher Weise erfolgt demnächst die Wahl zweier Sekretäre. 
Das Ergebniß der Wahlen wird von dem Präsidenten der 
Regierung und der zweiten Kammer angezeigt. 
1 Art. 86 ist durch das vorbez. Gesetz von 1874 formell nur 
insoweit aufgehoben, als er mit diesem Gesetze im Widerspruch 
steht; materiell wird er jedoch durch die nachstehenden Bestimmungen 
des Gesetzes vom 17. Juni 1874, i. d. F. v. 18. Mai 1901 voll- 
inhaltlich ersetzt: 
Artikel 6. b) Zweite Kammer. 
„Die zweite Kammer wird, sobald wenigstens 27 Mitglieder 
sich auf der Kanzlei derselben als anwesend gemeldet haben, durch 
die von dem Großherzoge hierzu ernannte Einweisungs-Commission 
vorläufig constituirt und unter Leitung dieser Commission das 
älteste Mitglied übermittelt, welches vorläufig den Vorsitz übernimmt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.