144 III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 87.
[Dieses geschieht durch die Einweisungs-Commission.
Bei der Berufung eines Landtags mit neuen Wahlen
wird alsdann sogleich, unter der Leitung der Einweisungs-
Commission, zur Auswahl von 6 Mitgliedern geschritten,
welche dem Großherzoge, zur Ernennung des ersten
und zweiten Präsidenten, vorgeschlagen werden. Bei
der Berufung eines Landtags ohne neuen Wahlen da-
gegen wird die Einweisungs-Commission dem ältesten
Mitgliede der Kammer einstweilen den Präsidentenstuhl
anweisen, um, unter Assistenz zweier Secretäre, welche
dasselbe sich zu diesem Acte ernennt, zur Wahl der 6.
zu den Präsidentenstellen vorzuschlagenden Mitglieder
zu schreiten.
Sobald die Präsidenten für diesen Landtag ernannt
sind, wird zur Wahl der beiden Secretarien für diesen
Landtag geschritten.)
Artikel 87.1
Die definitive Entscheidung über die Gültigkeit der
Wahlen und über die Zulassung, Abweisung, oder Be-
freyung der Mitglieder der Kammern gehört zu der
Competenz einer jeden Kammer, sobald die ständische
Versammlung eröffnet worden ist.
Das Amt des Alterspräsidenten kann von dem dazu Be-
rufenen auf das im Lebensalter ihm am nächsten stehende Mit-
glied übertragen werden.
Der Alterspräsident ernennt provisorisch bis zur Constituirung
des Vorstandes zwei Mitglieder zu Schriftführern.“
1 Art. 87 wird ergänzt durch folgende Bestimmung des Ge-
setzes vom 17. Juni 1874 i. d. F. v. 18. Mai 1901:
» „Artikel 7.
Uber die Gültigkeit der Wahlen entscheidet nach Prüfung und
Berichterstattung durch den dritten Ausschuß (vorbehaltlich der
Bestimmungen des Artikels 24) die Kammer.