III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 88—89. 145
Artikel 88.1
Die Eröffnung der Ständeversammlung geschieht mit
beiden Kammern zugleich von dem Großherzoge in Person,
oder von einem von Ihm dazu ernannten Commissär.
Die neu eintretenden Mitglieder der Stände, welche
den landständischen Eid früher noch nicht geleistet haben,
leisten bei dieser Eröffnung folgenden Eid:
„Ich schwöre Treue dem Großherzog, Gehorsam dem
Gesetze, genaue Befolgung der Verfassung, und in
der Ständeversammlung nur das allgemeine Wohl
nach bester eigener durch keinen Auftrag bestimmter
Ueberzeugung berathen zu wollen.“
Die nach der Eröffnung erst eintretenden Mitglieder
schwören diesen Eid in die Hände des Präsidenten
ihrer Kammer.
Artikel 89.2
Die Propositionen der Regierung werden den Kam-
mern, oder derjenigen, welche zuerst darüber berathen
Wahlanfechtungen und Einsprachen, welche später als 14 Tage
nach Eröffnung der Kammer und bei Nachwahlen, die während
einer Landtagsperiode stattfinden, nach Feststellung des Wahl-
ergebnisses bei der zweiten Kammer eingehen, bleiben unberück-
sichtigt, sofern die Kammer dann bereits über die Gültigkeit der
Wahl entschieden hat.
Bis zur Ungültigkeitserklärung einer Wahl hat der Gewählte
Sitz und Stimme in der Kammer.“
1 S. Anm, zu Art. 85. Die vorstehende Fassung des Art. 88
beruht auf Art. 13 des Ges. v. 17. Juni 1874 i. d. F. v. 18. Mai
1901. Der Wortlaut des letzgenannten Artikels unterscheidet sich
von der ursprünglichen Fassung des Artikels 88 nur durch den
Zusatz von „welche“ bis „haben“ im zweiten Absatz und durch
die Weglassung einiger Kommata in der Eidesformel.
2 Vgl. die nachstehende Bestimmung des Gesetzes vom.
17. Juni 1874 i. d. F. v. 18. Mai 1901:
Handausgabe hess. Gesetze: W. van Calker, Verfassungsgesetze. 10