146 III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 90—91.
soll, durch Mitglieder des geheimen Staats-Ministeriums,
oder durch dieernannten Landtags-Commissarien vorgelegt.
Artikel 90.1
Jedes Mitglied der Stände hat das Recht, in der
Kammer, zu welcher es gehört, Motionen über Gegen-
stände, welche zu dem Wirkungskreise der Kammern
gehören, zu machen.
Artikel 91.
Die von einer Kammer abgelehnten Anträge der
Regierung, oder der andern Kammer, oder eines Mit-
glieds der Kammer können auf demselben Landtag nicht
wiederholt werden.
Artikel 18.
Die Propositionen der Regierung werden den Kammern,
oder derjenigen, welche zuerst darüber berathen soll, durch Mit-
glieder der Ministerien oder die besonders ernannten Landtags-
commissäre vorgelegt (Art. 89 der Verfassungsurkunde), oder
durch Schreiben des betreffenden Ministeriums mitgetheilt.
Die Mittheilung erfolgt, wenn die Kammern nicht versammelt
sind, an die betreffenden Präsidenten, welche die alsbaldige Zustellung
an den Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses verfügen können.
Vgl. ferner vorbez. Gesetz, Abschn. VIII. „Beschlußfassung der
Kammer über Vorlagen und Anträge“, Art. 33—35.
1 Vgl. die nachstehende Sestimmung des Gesetzes vom
17. Juni 1874 i. d. F. v. 18. Mai 1901
Artikel 19.
Jedes Mitglied der Stände hat das Recht, in der Kammer,
zu welcher es gehört, Motionen über Gegenstände, welche zu dem
Wirkungskreise der Kammern gehören, zu machen (Art. 90 der
Verfassungsurkunde).
Zu solchen Gegenständen gehören auch Gesetzesentwürfe, welche
von wenigstens 10 Mitgliedern in die Kammer eingebracht werden.
2 Vgl. Gesetz v. 17. Juni 1874 i. d. F. v. 18. Mai 1901 Ab-
schnitt VI „Motionen — Anträge — Interpellationen“, Art. 19—22.
Der Art. 21 a. a. O. ist mit HV. Art. 91 gleichlautend.