III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 92. 147
Artikel 92.1
[Die Vorbereitung zur Berathung geschieht durch
gewählte Ausschüsse.)
1 Vgl. Gesetz, die Ausführung des Artikels 92 der Ver-
fassungs-Urkunde hinsichtlich größerer Werke der Gesetzgebung betr.,
vom 14. Juni 1836 (RBl. S. 305) und Gesetz gleichen Betreffs
vom 10. Mai 1842 (RBl. S. 237), auf die neu erworbenen Ge-
bietsteile ausgedehnt durch G. v. 3. April 1869 (RBl. S. 209).
Vgl. ferner Gesetz v. 17. Juni 1874 i. d. F. v. 18. Mai 1901,
Art. 23—32 u. Art. 59; durch den letzteren wurde H V. Art. 92,
insoweit er mit jenem Gesetze im Widerspruch steht, förmlich auf-
gehoben. Der den Art. 92 HV. im wesentlichen ersetzende erste
Absatz des Art. 23 des Gesetzes von 1874 lautet folgendermaßen:
Artikel 23.
„Jede Kammer wählt aus ihrer Mitte zur Vorbereitung der
Berathungen vier ständige Ausschüsse von 5—7 Mitgliedern“..
Vgl. ferner den ersten Satz des Art. 24 a. a. O.:
Artikel 24.
„Jede Kammer kann außer den im vorigen Artikel erwähnten
ständigen Ausschüssen für einzelne Berathungsgegenstände die
Wahl besonderer Ausschüsse beschließen“
Vgl. endlich den Art. 33 des mehrerwähnten Gesetzes!
Artikel 33.
Die Vorlagen der Regierung, sowie alle selbständig einge-
brachten Anträge von Mitgliedern der Kammer werden durch den
Präsidenten zum Drucke befördert. Die Kammer beschließt hier-
auf, insofern nicht ein Fall des Art. 18, Absatz 2, vorliegt und
es sich nicht um eine Finanzsache oder Gesetzesvorlage handelt,
mit einfacher Stimmenmehrheit, ob der Gegenstand an einen
Ausschuß zu mündlicher oder schriftlicher Berichterstattung ver-
wiesen oder ob in die Berathung und Abstimmung über denselben
ohne vorgängige Verweisung an einen Ausschuß eingetreten werden
soll. Wird die Berathung ohne Verweisung an einen Ausschuß
beschlossen, dann ernennt der Präsident für dieselbe einen oder
mehrere Berichterstatter.
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