Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

148 III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 93—94. 
Artikel 93.1 
Zu einem gültigen Beschluß gehört in der ersten 
Kammer die Abstimmung von wenigstens ½ derjenigen 
Mitglieder, welche einberufen werden mußten und hätten 
erscheinen können; in der zweyten Kammer die Abstim- 
mung von wenigstens 27 Mitgliedern und in beiden 
Kammern Stimmenmehrheit. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Antrag der 
Regierung, bei anderen Gegenständen die Meinung für 
das bestehende und bey Beschwerden gegen öffentliche 
Behörden, oder Einzelne, die diesen günstigere Ansicht.) 
Artikel 94.2 
Wenn eine Kammer nicht auf die Art besetzt ist, 
welche, nach dem vorhergehenden Artikel, zur Fassung 
gültiger Beschlüsse erfordert wird, so wird die unvoll- 
1 Art. 93 wurde durch Art. 59 des Gesetzes vom 17. Juni 1874 
i. d. F. v. 18. Mai 1901, soweit er im Widerspruche mit diesem 
Gesetze steht, förmlich aufgehoben. Der ihn inhaltlich ersetzende 
Artikel 46 des bez. Gesetzes lautet folgendermaßen: 
Artikel 46. 
„Zu einem gültigen Beschluß gehört in der ersten Kammer 
die Abstimmung von wenigstens 12 Mitgliedern, in der zweiten 
die Abstimmung von wenigstens 27 Mitgliedern und in beiden 
Kammern Stimmenmehrheit.“ 
„Bei Stimmengleichheit entscheidet der Antrag der Regierung, 
bei anderen Gegenständen die Meinung für das Bestehende und 
bei Beschwerden gegen öffentliche Behörden oder Einzelne, die 
diesen günstigere Ansicht (Art. 93 der Verfassungs-Urkunde). In 
allen anderen Fällen ist die gestellte Frage als verneint zu be- 
trachten." 
2 Art. 94 ist unverändert wiederholt worden in Art. 47 des 
Gesetzes vom 17. Juni 1874 i. d. F. v. 18. Mai 1901. 
3 Das ist nunmehr Art. 46 des vorbez. Gesetzes; vgl. Anm. 
zu HV. Artikel 93.
	        
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