148 III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 93—94.
Artikel 93.1
Zu einem gültigen Beschluß gehört in der ersten
Kammer die Abstimmung von wenigstens ½ derjenigen
Mitglieder, welche einberufen werden mußten und hätten
erscheinen können; in der zweyten Kammer die Abstim-
mung von wenigstens 27 Mitgliedern und in beiden
Kammern Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Antrag der
Regierung, bei anderen Gegenständen die Meinung für
das bestehende und bey Beschwerden gegen öffentliche
Behörden, oder Einzelne, die diesen günstigere Ansicht.)
Artikel 94.2
Wenn eine Kammer nicht auf die Art besetzt ist,
welche, nach dem vorhergehenden Artikel, zur Fassung
gültiger Beschlüsse erfordert wird, so wird die unvoll-
1 Art. 93 wurde durch Art. 59 des Gesetzes vom 17. Juni 1874
i. d. F. v. 18. Mai 1901, soweit er im Widerspruche mit diesem
Gesetze steht, förmlich aufgehoben. Der ihn inhaltlich ersetzende
Artikel 46 des bez. Gesetzes lautet folgendermaßen:
Artikel 46.
„Zu einem gültigen Beschluß gehört in der ersten Kammer
die Abstimmung von wenigstens 12 Mitgliedern, in der zweiten
die Abstimmung von wenigstens 27 Mitgliedern und in beiden
Kammern Stimmenmehrheit.“
„Bei Stimmengleichheit entscheidet der Antrag der Regierung,
bei anderen Gegenständen die Meinung für das Bestehende und
bei Beschwerden gegen öffentliche Behörden oder Einzelne, die
diesen günstigere Ansicht (Art. 93 der Verfassungs-Urkunde). In
allen anderen Fällen ist die gestellte Frage als verneint zu be-
trachten."
2 Art. 94 ist unverändert wiederholt worden in Art. 47 des
Gesetzes vom 17. Juni 1874 i. d. F. v. 18. Mai 1901.
3 Das ist nunmehr Art. 46 des vorbez. Gesetzes; vgl. Anm.
zu HV. Artikel 93.