III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 95—96. 149
ständig besetzte Kammer als einwilligend in die Be-
schlüsse der vollständig besetzten angesehen.
Artikel 95.
Die Kammern haben, außer in den besonders aus-
genommenen Fällen, keine Berathungen mit einander
zu pflegen, sondern nur ihre gefaßten Beschlüsse sich
gegenseitig mitzutheilen.?
Jedem Ausschusse der einen Kammer aber ist es
erlaubt, sich mit dem entsprechenden Ausschusse der
andern Kammer in dem Falle zu benehmen, wenn der
Gegenstand zur Berathung beider Kammern, entweder
durch einen Antrag der Staatsregierung oder durch
Mittheilung des Beschlusses der andern Kammer ge-
bracht worden ist.“
Artikel 96.3
Die Stände können mit keiner andern Behörde,
außer mit dem Geheimen Staats-Ministerium und den
ernannten Landtags-Commissarien, in Benehmen treten.
1 Vgl. Gesetz vom 17. Juni 1874 i. d. F. v. 18. Mai 1901.
Artikel 49.
„Die Kammern haben außer in den besonders ausgenommenen
Fällen keine Berathungen mit einander zu pflegen, sondern nur
ihre gefaßten Beschlüsse sich gegenseitig mitzutheilen. (Art. 95 der
Verfassungsurkunde.)
Die Mittheilungen beider Kammern unter sich geschehen durch
Schreiben, unterzeichnet von dem Präsidenten und den Secretären."“
2 Vgl. Art. 26 Absatz 2 des vorbez. Ges. (s. unten Teil IV).
3 Vgl. Publicandum des Geh. Staatsministeriums, die
Beobachtung des Art. 96 der Verfassungsurkunde betr., vom
7. Dezember 1829 (RBl. S. 509):
„Wir finden uns veranlaßt, sämmtlichen Großherzoglichen
Staatsdienern die genaue Beobachtung des Art. 96. der Verfassungs-
urkunde, welcher so lautet:: —