150 III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 97—98.
Die Ausschüsse haben sich mit den Mitgliedern des
Geheimen Staats-Ministeriums und den ernannten
Landtags-Commissarien zu benehmen, um die erforder-
lichen Nachrichten zu erhalten, oder um zu einer Aus-
gleichung etwaiger abweichender Ansichten zu gelangen.
Artikel 97.1
Alle Beschlüsse der einen Kammer müssen der an-
dern zu gleichmäßiger Berathung mitgetheilt werden,
wenn sie nicht solche Gegenstände betreffen, worüber
verfassungsmäßig ein Beschluß der einen Kammer, un-
abhängig von dem der andern, zur Wirksamkeit ge-
langen kann.
Artikel 98.2
[Die gemeinschaftlichen Beschlüsse der Kammern wer-
den dem Großherzoge, oder dem von Ihm dazu be-
stimmten Commissär, durch eine gemeinschaftliche Depu-
tation überreicht.)
— mit dem Beifügen in Erinnerung zu bringen, daß jeder hier-
nach zum Benehmen mit den Ständen nicht autorisirte Staats-
diener verfassungswidrig und strafbar handelt, wenn er, in welcher
Form und zu welchem Zweck es auch geschehen mag, Acten, Acten-
stücke, Uebersichten oder sonstige Notizen und Nachweisungen, die
seine Dienstgeschäfte betreffen, an einzelne Mitglieder der Stände-
versammlung abgiebt oder gelangen läßt.“
1 Art. 97 ist, abgesehen von Abweichungen in der Schreibweise,
gleichlautend wiederholt in Art. 50 des Gesetzes vom 17. Juni 1874,
i. d. F. v. 18. Mai 1901, s. unten Teil IV.
2 Art. 98 wurde insoweit seine Bestimmungen im Widerspruche
mit dem Gesetze vom 17. Juni 1874 stehen, durch Art. 59 dieses
Gesetzes förmlich aufgehoben. Der ihn materiell ersetzende Art. 51
des bez. Gesetzes lautet folgendermaßen:
Artikel 51.
Die gemeinschaftlichen Beschlüsse der Kammern werden in
Adressen, welche von den Präsidenten und den Seeretären beider