III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 99. 151
Artikel 99.
[Die Kammern haben ihre Verhandlungen, insoferne
sie sich nicht über vertrauliche Eröffnungen der Re-
gierung, oder der andern Kammer oder an solche er-
strecken, durch den Druck bekannt zu machen.]
Kammern zu unterschreiben sind, dem Großherzoge oder dem von
ihm ernannten Commissär schriftlich übermittelt oder durch eine
gemeinschaftliche Deputation persönlich überreicht.
Die gemeinschaftliche Deputation besteht aus den Präsidenten
und den Secretären der Kammern und zwei durch den Präsidenten
bestimmten Mitgliedern jeder Kammer.
Außerdem können Deputationen an den Großherzog nur nach
eingeholter Erlaubniß stattfinden.
1 Vgl. Gesetz, die landständische Geschäftsordnung betreffend,
vom 10. Oktober 1849 (AMBl. S. 519), dessen Art. 24 folgendes
bestimmte: «
„Die Art. 99 und 100 der Verfassungsurkunde werden wie
folgt abgeändert:
Die Verhandlungen und Abstimmungen in beiden Kammern
sind für Erwachsene öffentlich und durch den Druck bekannt zu
machen. Die Zuhörer haben sich jeder Störung, namentlich aller
Aeußerung von Beifall oder Mißfallen zu enthalten. Bei Zu—
widerhandlungen kann der Vorsitzende die Entfernung der Ruhe-
störer oder Räumung der Galerien anordnen.
Vertrauliche Sitzungen finden ausnahmsweise statt, wenn von
der Staatsregierung oder von wenigstens zehn Mitgliedern darauf
angetragen wird, und wenn die Kammer nach der alsdann noth-
wendigen vorläufigen Entfernung der Zuhörer den Antrag für
begründet erachtet, in welchem Falle jedoch die Veröffentlichung
der Verhandlungen durch den Druck stattfindet, es müßte denn
von der Kammer in Uebereinstimmung mit der Regierung das
Gegentheil beschlossen werden.
Die Organe der Staatsregierung sind von keiner vertraulichen
Sitzung ausgeschlossen.“
Das Gesetz vom 10. Oktober 1849 wurde ausgehoben durch
Gesetz gl. Betr. vom 8. Sept. 1856 (Nl. S. 277); die Datierung
„24. Oktober“ statt „10. Oktober“ in Art. 56 a. a. O. beruht offen-
bar auf einem Versehen. Das Gesetz von 1856 wurde wiederum