III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 101. 153
Artikel 101.
Der Landtag wird von dem Großherzoge, entweder
in eigener Person, oder durch einen dazu besonders be-
auftragten Commissär, geschlossen und alsdann der den
Ständen schon vorher mitgetheilte Landtags-Abschied,
durch den Großherzog verkündet.
Artikel 36.
Die Verhandlungen und Abstimmungen in beiden Kammern
sind für erwachsene Zuhörer öffentlich
Artikel 37.
Die Zuhörer haben sich jeder Störung, namentlich aller Aeuße-
rungen von Beifall oder Mißfallen zu enthalten. Bei Zuwider-
handlungen kann der Präsident die Entfernung der Ruhestörer
oder die Räumung der Gallerien anordnen.
Im Fall der Räumung der Gallerien kann die Sitzung bis
zur Erledigung der Tagesordnung fortgesetzt werden.
Artikel 38.
Ein Ausschluß der Zuhörer findet statt:
1) wenn dies von der Regierung wegen der von ihr der
Kammer zu machenden Eröffnungen, sei es für diese Er-
öffnung allein, oder auch für die darüber stattfindende Be-
rathung und Abstimmung verlangt wird;
2) wenn die Abhaltung einer vertraulichen Sitzung von der
Regierung in anderen, als in den unter 1) bemerkten Fällen,
oder von wenigstens 10 Kammermitgliedern oder von dem
einschlägigen Ausschusse beantragt wird und die Kammer
den Antrag für begründet erkennt. Während der Berathung
über einen solchen Antrag sind die Zuhörer vorläufig zu
entfernen.
Die Organe der Regierung sind von keiner vertraulichen Sitzung
ausgeschlossen.
Die Verhandlungen geheimer Sitzungen werden nicht durch
den Druck veröffentlicht, wenn es im Falle Nr. 1 von der Regie-
rung verlangt wird.