154 III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 102—104.
Titel IX.
Allgemeine Bestimmungen.!
Artikel 102.2
[Der Fiscus steht in allen privatrechtlichen Verhält-
nissen vor den Gerichten.)
Artikel 103.3
[Für das ganze Großherzogthum soll ein bürger-
liches Gesetzbuch, ein Strafgesetzbuch, und ein Gesetz-
buch über das Verfahren in Rechtssachen eingeführt
werden.)
Artikel 104.“4
(Ausschließliche Handels= und Gewerbs-Privilegien
sollen nicht Statt finden, außer zu Folge eines be-
sonderen Gesetzes.
Patente für Erfindungen dagegen kann die Re-
gierung auf bestimmte Zeit ertheilen.]
1 Vgl. oben S. 87.
2 Vgl. EG. 2 RPO. s4.
3 Agl. nunmehr RV. Art. 4 Ziff. 13 und die einschlägigen Reichs-
gesetze. — Uber die frühere Rechtsentwicklung vgl. A. B. Schmidt,
Die geschichtlichen Grundlagen des Bürgerlichen Rechts im Groß-
herzogthum Hessen, Gießen 1893 (Programmschrift). Bezüglich der
Vorbereitungen zur Verwirklichung des durch Art. 103 gegebenen
Versprechens vgl. Archiv für die neueste Gesetzgebung aller deutschen
Staaten B. III, H. 1, Mainz 1832; ferner die anonyme Schrift „Der
Landtag im Großherzogtum Hessen im Jahre 1833 und die Gesetz-
bücher; Beitrag zur Geschichte der Codification“, Darmstadt 1833.
4 Vgl. Gesetz vom 30. Juli 1848, die Aufhebung der aus-
schließlichen Handels= und Gewerbsprivilegien betr. (RBl. S. 229),
u. Reichsverfassung Art. 3, Reichsgewerbeordnung § 1, sowie die
Urheberrechtsgesetze des Deutschen Reichs.