III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 105—107. 155
Artikel 105.1
[Die Strafe der Confiscation des ganzen Vermögens
soll für alle Zeiten abgeschafft sein.
Die an die Stelle tretenden zweckmäßigeren Strafen
wird das Gesetz bestimmen.
Titel X.
Von der Gewähr der Verfassung.
Artikel 106.
Jeder Regierungsnachfolger sichert, bei dem Antritte
seiner Regierung, den Ständen die unverbrüchliche Fest-
haltung der Verfassung in einer Urkunde zu, welche
den Ständen zugestellt und in dem ständischen Archive
niedergelegt wird. —
Artikel 107.2
[Im Falle einer Vormundschaft oder einer andern
Verhinderung des Großherzogs an der Selbstausübung
der Regierung, schwört der Verweser, bei dem Antritte
der Regentschaft, in einer deshalb zu veranstaltenden
Ständeversammlung folgenden Eid:
Ich schwöre, den Staat, in Gemäßheit der Ver-
1 Vxgl. EG. zum RSte#.
2 Art. 107 wurde förmlich aufgehoben durch Art. 11 des Ge-
setzes, die Regentschaft betreffend, vom 26. März 1902 (RBl. S. 79)
(vgl. den Abdruck des Gesetzes, siehe oben Anmerkung zu Art. 5).
Der dem Art. 107 inhaltlich entsprechende zweite Absatz des Art.6
des betr. Gesetzes lautet folgendermaßen:
„Der Regent leistet vor der Ubernahme der Regentschaft in
einer Versammlung der vereinigten beiden Kammern der Stände
einen Eid, die Verfassung des Großherzogthums fest und unver-
brüchlich zu halten und in Uebereinstimmung mit derselben und
den Gesetzen zu regieren."“