156 III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 108— 109.
fassung und der Gesetze zu verwalten, die Integrität
des Großherzogthums und die Rechte der Krone zu er-
halten und dem Großherzog die Gewalt, deren Aus-
übung mir anvertraut ist, getreu zu übergeben.]
Artikel 108.
Alle Staatsbürger sind bei der Ansäßigmachung
und bei der Huldigung, so wie alle Staatsdiener bei
ihrer Anstellung, so fern sie dieses nicht schon gethan
haben, verbunden, folgenden Eid abzulegen:
„Ich schwöre Treue dem Großherzoge, Gehorsam dem
„Gesetze und Beobachtung der Staatsverfassung.“!
Artikel 109.
Die Großherzoglichen Staatsminister und sämmt-
liche übrigen Staatsdiener sind, in so ferne sie nicht
in Folge von Befehlen ihrer vorgesetzten Behörden
handeln, jeder innerhalb seines Wirkungskreises für die
genaue Beobachtung der Verfassung verantwortlich
Das Gesetz über die Verantwortlichkeit der Minister
und der obersten Staatsbehörden bildet einen integriren-
den Theil der Verfassung.
1 Vgl. Gesetz, die Vorbildnug und Anstellung der Geistlichen
betreffend, vom 5. Juli 1887 (RBl. S. 129) Art. 2 (Verpflichtung
der Geistlichen zur Ablegung dieses Eides) und Gesetz, die Ab-
leistung des Diensteides betreffend, vom 12. Oktober 1890, (Nl.
S. 278) Art. 1. (Beeidigung der Beamten.)
2 Vgl. Gesetz über die Verantwortlichkeit der Minister und ober-
sten Staatsbeamten vom 5. Juli 1821 (RBl. S. 387) und Gesetz, die
Verantwortlichkeit der höchsten Staatsbehörden betr., vom 8. Januar
1824 (RBl. S. 9 K. unten Teil IV). Vgl. auch Esselborn, Die
Ministerverantwortlichkeit im Großherzogtum Hessen, Leipzig 1902.
(Gießener Diss.) — Bezüglich der Entstehung des Art. 109 siehe
WV. II. 1820, B 2 H. 6 S. 67, 118; Beil. 106 S. 5 (Ausschuß-
bericht); B. 3 H. 7 S. 106.