Ministerverantwortlichkeit. 165
3. Gesetz, die Verantwortlichkeit der höchsten
Staatsbehörden betr., vom 8. Januar 1824 (RBl. S. 9).
LuU.DEW von Gottes Gnaden Großherzog von
Hessen und bei Rhein rc. 2c.
In dem Art. 8. des Gesetzes vom öten Juli 1821
haben Wir erklärt, daß eine weitere gesetzliche Bestim-
mung darüber erfolgen solle, wie die Richter zu ergänzen
seyen, wenn es entweder an der nach dem Art. 5. des
gedachten Gesetzes erforderlichen Anzahl fehle, oder nach
uurt 7. desselben eine Adjunction nothwendig werden
sollte.
Wir haben Uns daher nunmehr entschlossen, hier-
über nach Anhörung Unsers Staatsraths und mit
Zustimmung Unserer getreuen Stände, Folgendes zu
verordnen:
Einziger Artikel.
Wenn nach den Bestimmungen Unsers Gesetzes vom
5. Juli 1821 die Nothwendigkeit eintritt, das Personal
der Richter zu ergänzen, so wird Unser Ober-Appella-
tionsgericht aus dem sämmtlichen Personal der Tribu-
nale des Landes für jeden erforderlichen Ersatzrichter
zwei Individuen ernennen, von welchen der Angeklagte
das eine nach Willkühr auszuschließen hat. Will der
Angeklagte von dieser Befugniß keinen Gebrauch machen,
so entscheidet unter den Ernannten das Loos.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und
des hier aufgedruckten Staats-Siegels.
Darmstadt, den 8. Januar 1824.
(. S.) LuEW#.
von Grolman.