Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Ministerverantwortlichkeit. 165 
3. Gesetz, die Verantwortlichkeit der höchsten 
Staatsbehörden betr., vom 8. Januar 1824 (RBl. S. 9). 
LuU.DEW von Gottes Gnaden Großherzog von 
Hessen und bei Rhein rc. 2c. 
In dem Art. 8. des Gesetzes vom öten Juli 1821 
haben Wir erklärt, daß eine weitere gesetzliche Bestim- 
mung darüber erfolgen solle, wie die Richter zu ergänzen 
seyen, wenn es entweder an der nach dem Art. 5. des 
gedachten Gesetzes erforderlichen Anzahl fehle, oder nach 
uurt 7. desselben eine Adjunction nothwendig werden 
sollte. 
Wir haben Uns daher nunmehr entschlossen, hier- 
über nach Anhörung Unsers Staatsraths und mit 
Zustimmung Unserer getreuen Stände, Folgendes zu 
verordnen: 
Einziger Artikel. 
Wenn nach den Bestimmungen Unsers Gesetzes vom 
5. Juli 1821 die Nothwendigkeit eintritt, das Personal 
der Richter zu ergänzen, so wird Unser Ober-Appella- 
tionsgericht aus dem sämmtlichen Personal der Tribu- 
nale des Landes für jeden erforderlichen Ersatzrichter 
zwei Individuen ernennen, von welchen der Angeklagte 
das eine nach Willkühr auszuschließen hat. Will der 
Angeklagte von dieser Befugniß keinen Gebrauch machen, 
so entscheidet unter den Ernannten das Loos. 
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und 
des hier aufgedruckten Staats-Siegels. 
Darmstadt, den 8. Januar 1824. 
(. S.) LuEW#. 
von Grolman.
	        
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