166 IV. Teil. Gesetzestexte.
4. Gesetz, die Ausführung des Artikels 92. der
Verfassungs-Urkunde hinsichtlich größerer Werke der
Gesetzgebung betr., vom 14. Juni 1836 (RBl. S. 305).
LuWI II. von Gottes Gnaden Großherzog von
Hessen und bei Rhein 2c. ꝛc.
Um die Vorschrift des Art. 92. der Verfassungs-
Urkunde hinsichtlich grösserer Werke der Gesetz-
gebung auf eine zweckmäßige Weise zur Ausführung
zu bringen, haben Wir nach Anhörung Unseres Staats-
raths und mit Zustimmung Unserer getreuen Stände
verordnet und verordnen, wie folgt:
Art. 1.
Entwürfe von Gesetzbüchern oder sonstigen größeren
Werken der Gesetzgebung werden Wir jederzeit an beide
Kammern der Stände zugleich bringen, jedoch dabei
diejenige Kammer besonders bezeichnen lassen, welche sich
zuerst mit der Berathung und Beschlußnahme über
einen solchen Entwurf zu befassen hat.
Art. 2.
Sobald ein solcher Entwurf an die Kammern ge-
langt ist, wird zu dessen Begutachtung von jeder der-
selben aus ihrer Mitte ein besonderer aus fünf Mit-
gliedern bestehender Ausschuß nach den in der land-
ständischen Geschäfts-Ordnung rücksichtlich der Wahl
der Ausschüsse enthaltenen Bestimmungen, gewählt.
Die zu Mitgliedern der besonderen Ausschüsse Ge-
wählten, können aus Gründen, welche auf ihrer gewissen-
haften Uberzeugung beruhen, vor dem Zusammentritte
des Ausschusses bei noch versammelten Kammern, die