Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

166 IV. Teil. Gesetzestexte. 
4. Gesetz, die Ausführung des Artikels 92. der 
Verfassungs-Urkunde hinsichtlich größerer Werke der 
Gesetzgebung betr., vom 14. Juni 1836 (RBl. S. 305). 
LuWI II. von Gottes Gnaden Großherzog von 
Hessen und bei Rhein 2c. ꝛc. 
Um die Vorschrift des Art. 92. der Verfassungs- 
Urkunde hinsichtlich grösserer Werke der Gesetz- 
gebung auf eine zweckmäßige Weise zur Ausführung 
zu bringen, haben Wir nach Anhörung Unseres Staats- 
raths und mit Zustimmung Unserer getreuen Stände 
verordnet und verordnen, wie folgt: 
Art. 1. 
Entwürfe von Gesetzbüchern oder sonstigen größeren 
Werken der Gesetzgebung werden Wir jederzeit an beide 
Kammern der Stände zugleich bringen, jedoch dabei 
diejenige Kammer besonders bezeichnen lassen, welche sich 
zuerst mit der Berathung und Beschlußnahme über 
einen solchen Entwurf zu befassen hat. 
Art. 2. 
Sobald ein solcher Entwurf an die Kammern ge- 
langt ist, wird zu dessen Begutachtung von jeder der- 
selben aus ihrer Mitte ein besonderer aus fünf Mit- 
gliedern bestehender Ausschuß nach den in der land- 
ständischen Geschäfts-Ordnung rücksichtlich der Wahl 
der Ausschüsse enthaltenen Bestimmungen, gewählt. 
Die zu Mitgliedern der besonderen Ausschüsse Ge- 
wählten, können aus Gründen, welche auf ihrer gewissen- 
haften Uberzeugung beruhen, vor dem Zusammentritte 
des Ausschusses bei noch versammelten Kammern, die
	        
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