Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Ausführung des Art. 92 HV. 167 
auf sie gefallene Wahl ablehnen, ohne daß die Kammer 
über die Ablehnungsgründe zu entscheiden hat, und es 
muß sodann alsbald zu einer neuen Wahl geschritten 
werden. 
Art. 3. 
Für die Gültigkeit der Berathungen und Beschluß- 
nahmen eines jeden der besonderen Ausschüsse wird die 
Anwesenheit von wenigstens drei seiner Mitglieder er- 
fordert. 
Jeder besondere Ausschuß wählt aus seiner Mitte 
einen Präsidenten. 
Art. 4. 
Können die besonderen Ausschüsse die ihnen über- 
tragene Arbeit während der Dauerder Ständeversammlung, 
von welcher sie gewählt worden sind, nicht beendigen; 
so bleiben sie zur Fortsetzung derselben auch nach ein- 
getretener Vertagung und Verabschiedung der Stände 
versammelt. 
Tritt eine Auflösung der Ständeversammlung ein, 
oder läuft die Periode, für welche die Mitglieder der 
zweiten Kammer gewählt sind, vor Beendigung der 
Ausschußarbeiten ab, so müssen diese Arbeiten so lange 
ausgesetzt werden, bis wieder von der zweiten Kammer 
ein besonderer Ausschuß zu diesem Zwecke gewählt ist. 
Die Präsidenten der besonderen Ausschüsse haben 
zu bewirken, daß die bis zu dem Eintritt jener Fälle 
gelieferten und unterbrochenen Ausschußarbeiten als 
Material für die künftige Kammer und deren besondere 
Ausschüsse in dem ständischen Archiv gehörig aufbewahrt 
werden.
	        
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