Ausführung des Art. 92 HV. 169
und in der Abwesenheit eines derselben von einem an--1
Mitgliede des betreffenden Ausschusses unterschrieben.
Zur Führung desselbelben? wird den Ausschüssen, auf
deren Verlangen und Vorschlag, von Unserem Ministerium
des Innern und der Justiz ein besonderer Protokollist
beigegeben werden.
Art. 9.
Über die Resultate der gemeinschaftlichen Berathungen
wird ein Bericht verfaßt, welcher nicht nur die überein-
stimmenden, sondern auch die abweichenden Ansichten der
Ausschüsse und der einzelnen Mitglieder derselben enthält.
Dieser Bericht wird doppelt expedirt und von jedem
besonderen Ausschusse derjenigen Kammer, zu welcher er
gehört, wie alle andere Ausschußberichte vorgelegt.
Sind die Stände zur Zeit der Vollendung des Be-
richts in Folge einer Verabschiedung nicht mehr ver-
sammelt, so wird derselbe einstweilen in das ständische
Archiv niedergelegt und eine Abschrift davon an Unser
Ministerium des Innern und der Justiz eingesendet,
nach erfolgtem Wiederzusammentritt der Stände aber,
wenn Wir die Kammern dazu auffordern lassen werden,
daraus erhoben, und ohne weitere Verweisung an einen
Ausschuß in derjenigen Kammer, welche sich zuerst mit
dem Entwurfe beschäftigen soll, der Berathung und
Beschlußnahme derselben unterworfen.
Auch wird Unser Ministerium des Innern und der
Justiz in einem solchen Falle den Bericht drucken und
vor der Wiederversammlung der Stände an alle Mit-
glieder beider Kammern austheilen lassen.
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Im offiz. Abdruck des Gesetzes im RBl. fehlt die Fortsetzung
des W
2 Dieser Druckfehler findet sich ebenso in dem offiz. Abdruck.