Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Ausführung des Art. 92 HV. 169 
und in der Abwesenheit eines derselben von einem an--1 
Mitgliede des betreffenden Ausschusses unterschrieben. 
Zur Führung desselbelben? wird den Ausschüssen, auf 
deren Verlangen und Vorschlag, von Unserem Ministerium 
des Innern und der Justiz ein besonderer Protokollist 
beigegeben werden. 
Art. 9. 
Über die Resultate der gemeinschaftlichen Berathungen 
wird ein Bericht verfaßt, welcher nicht nur die überein- 
stimmenden, sondern auch die abweichenden Ansichten der 
Ausschüsse und der einzelnen Mitglieder derselben enthält. 
Dieser Bericht wird doppelt expedirt und von jedem 
besonderen Ausschusse derjenigen Kammer, zu welcher er 
gehört, wie alle andere Ausschußberichte vorgelegt. 
Sind die Stände zur Zeit der Vollendung des Be- 
richts in Folge einer Verabschiedung nicht mehr ver- 
sammelt, so wird derselbe einstweilen in das ständische 
Archiv niedergelegt und eine Abschrift davon an Unser 
Ministerium des Innern und der Justiz eingesendet, 
nach erfolgtem Wiederzusammentritt der Stände aber, 
wenn Wir die Kammern dazu auffordern lassen werden, 
daraus erhoben, und ohne weitere Verweisung an einen 
Ausschuß in derjenigen Kammer, welche sich zuerst mit 
dem Entwurfe beschäftigen soll, der Berathung und 
Beschlußnahme derselben unterworfen. 
Auch wird Unser Ministerium des Innern und der 
Justiz in einem solchen Falle den Bericht drucken und 
vor der Wiederversammlung der Stände an alle Mit- 
glieder beider Kammern austheilen lassen. 
————— — —— — 
Im offiz. Abdruck des Gesetzes im RBl. fehlt die Fortsetzung 
des W 
2 Dieser Druckfehler findet sich ebenso in dem offiz. Abdruck.
	        
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