Beitritt zum Deutschen Bunde. 173
10. Bekanntmachung vom 31. December 1870,
die Verfassung des Deutschen Bundes und die darauf
bezüglichen Verträge betreffend (RBl. S. 739).
Zufolge Allerhöchster Ermächtigung Seiner König-
lichen Hoheit des Großherzogs veröffentlicht das unter-
zeichnete Ministerium zur Kenntnißnahme und Nach-
achtung in den nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen
Theilen des Großherzogthums:
1. die von den Bevollmächtigten Hessens, des Nord-
deutschen Bundes und Badens am 15. November 1870
in Versailles vereinbarte Verfassung des Deutschen
Bundes mit den, durch späteres Uebereinkommen im
Eingange sowie in den Artikeln 11 und 80 derselben
getroffenen Abänderungen;
2. das Protokoll über die zwischen den Bevoll-
mächtigten Hessens, des Norddeutschen Bundes und
Badens am 15. November 1870 in Versailles statt-
gehabte Verhandlung;
3. den von den Bevollmächtigten Hessens, des Nord-
deutschen Bundes und Badens einerseits und Württem-
bergs andererseits über den Beitritt Württembergs zur
Verfassung des Deutschen Bundes abgeschlossenen Ver-
trag d. d. Berlin 25. November 1870 nebst einem,
zu diesem Vertrage gehörenden Protokolle gleichen Da-
tums und der im Artikel 2 des Vertrags erwähnten
Militärconvention; mit dem Anfügen, daß den gedachten
— in der Anlage: abgedruckten — Vereinbarungen von
den Ständen des Großherzogthums die Zustimmung
ertheilt worden ist und daß der Austausch der auf diese
1 S. die hier nicht abgedruckte Anlage zu Nr. 62 des R. Bl.
v. 1870.