176 IV. Teil. Gesetzestexte.
Deutsche Kaiser und König von Preußen Bevollmäch-
tigte ernannt und zwar:
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen:
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und
bevollmächtigten Minister, Geheimen Legations-
rath Carl Hofmann,
Allerhöchstihren Flügeladjutanten, Oberst und Bri-
gade-Commandeur Ludwig von Lyncker und
Allerhöchstihren Oberkriegsrath und Abtheilungschef
im Kriegsministerium, Georg Rudolph Niepoth;
Seine Majestät der Deutsche Kaiser und König
von Preußen:
Allerhöchstihren Obersten und Abtheilungschef im
Kriegsministerium Karl von Karczewski und
Allerhöchstihren Regierungs-Präsidenten Robert
von Puttkamer,
welche, nachdem sie ihre Vollmachten ausgetauscht und
in guter und gehöriger Form befunden haben, über
folgende vom 1. Januar 1872 ab an die Stelle der
Militär-Convention vom 7. April 1867 tretende Be-
stimmungen übereingekommen sind:
Artikel 1.
Die Vorschriften der Reichsverfassung über das
Kriegswesen finden auf das Großherzogthum Hessen
mit den in den nachfolgenden Artikeln vereinbarten
näheren Maßgaben Anwendung.
Artikel 2.
Das Großherzoglich Hessische Contingent erhält die
aus der Anlage ersichtliche, spätestens bis zum 1. Januar
1872 durchzuführende Formation und verbleibt als ge-
schlossene Division in dem Verbande der Königlich