Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

176 IV. Teil. Gesetzestexte. 
Deutsche Kaiser und König von Preußen Bevollmäch- 
tigte ernannt und zwar: 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen: 
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und 
bevollmächtigten Minister, Geheimen Legations- 
rath Carl Hofmann, 
Allerhöchstihren Flügeladjutanten, Oberst und Bri- 
gade-Commandeur Ludwig von Lyncker und 
Allerhöchstihren Oberkriegsrath und Abtheilungschef 
im Kriegsministerium, Georg Rudolph Niepoth; 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser und König 
von Preußen: 
Allerhöchstihren Obersten und Abtheilungschef im 
Kriegsministerium Karl von Karczewski und 
Allerhöchstihren Regierungs-Präsidenten Robert 
von Puttkamer, 
welche, nachdem sie ihre Vollmachten ausgetauscht und 
in guter und gehöriger Form befunden haben, über 
folgende vom 1. Januar 1872 ab an die Stelle der 
Militär-Convention vom 7. April 1867 tretende Be- 
stimmungen übereingekommen sind: 
Artikel 1. 
Die Vorschriften der Reichsverfassung über das 
Kriegswesen finden auf das Großherzogthum Hessen 
mit den in den nachfolgenden Artikeln vereinbarten 
näheren Maßgaben Anwendung. 
Artikel 2. 
Das Großherzoglich Hessische Contingent erhält die 
aus der Anlage ersichtliche, spätestens bis zum 1. Januar 
1872 durchzuführende Formation und verbleibt als ge- 
schlossene Division in dem Verbande der Königlich
	        
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