Militär-Convention. 177
Preußischen Armee, insbesondere — bis zu einer etwaigen
anderweiten Verständigung — in dem Verbande des
Königlich Preußischen 11. Armeecorps.1
Der Divisions-Commandeur hat gleichzeitig als
Contingents-Commandeur zu fungiren.
Artikel 3.
Die Hessischen Commandobehörden und Truppen-
körper führen die in der Friedensformation (conf. An-
lage zu Artikel 2) enthaltenen näheren Bezeichnungen
und Nummern. Die Regimenter 2c. behalten die bisher
geführten Fahnen beziehungsweise Standarten.
Die Inhaberstellen verbleiben wie bisher den Regi-
mentern r2c. und werden von Seiner Königlichen Hoheit
dem Großherzoge verliehen.
Der Fahneneid wird von den ihrer Militärpflicht
genügenden Hessischen Staatsangehörigen in der bis-
herigen Weise geleistet; an die Stelle der Worte: „Seiner
Majestät dem Könige von Preußen als Oberbefehls-
haber- treten jedoch die Worte: „Seiner Majestät dem
Deutschen Kaiser".
In den Farben, Abzeichen und dem Schnitte der
dermaligen Bekleidung treten diejenigen Aenderungen
ein, welche durch Einführung der Preußischen Gradab-
zeichen nothwendig werden.
An den Helmen 2c. tragen alle Angehörigen des
Contingents ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörig-
keit den Hessischen Wappenlöwen und die Landeskocarde.
Die einem anderen Bundesstaate angehörigen Militär-
1 Die Großherzoglich Hessische (25.) Division gehört nunmehr
zu dem Verbande des XVIII. Armeekorps.
* Vgl. Hof= und Staats-Handbuch des Großherzogtums
Hessen 100506. S. 33 ff.
Handausgabe hess. Gesetze: W. van Calker, Verfassungsgesetze. 12