Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Militär-Convention. 177 
Preußischen Armee, insbesondere — bis zu einer etwaigen 
anderweiten Verständigung — in dem Verbande des 
Königlich Preußischen 11. Armeecorps.1 
Der Divisions-Commandeur hat gleichzeitig als 
Contingents-Commandeur zu fungiren. 
Artikel 3. 
Die Hessischen Commandobehörden und Truppen- 
körper führen die in der Friedensformation (conf. An- 
lage zu Artikel 2) enthaltenen näheren Bezeichnungen 
und Nummern. Die Regimenter 2c. behalten die bisher 
geführten Fahnen beziehungsweise Standarten. 
Die Inhaberstellen verbleiben wie bisher den Regi- 
mentern r2c. und werden von Seiner Königlichen Hoheit 
dem Großherzoge verliehen. 
Der Fahneneid wird von den ihrer Militärpflicht 
genügenden Hessischen Staatsangehörigen in der bis- 
herigen Weise geleistet; an die Stelle der Worte: „Seiner 
Majestät dem Könige von Preußen als Oberbefehls- 
haber- treten jedoch die Worte: „Seiner Majestät dem 
Deutschen Kaiser". 
In den Farben, Abzeichen und dem Schnitte der 
dermaligen Bekleidung treten diejenigen Aenderungen 
ein, welche durch Einführung der Preußischen Gradab- 
zeichen nothwendig werden. 
An den Helmen 2c. tragen alle Angehörigen des 
Contingents ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörig- 
keit den Hessischen Wappenlöwen und die Landeskocarde. 
Die einem anderen Bundesstaate angehörigen Militär- 
1 Die Großherzoglich Hessische (25.) Division gehört nunmehr 
zu dem Verbande des XVIII. Armeekorps. 
* Vgl. Hof= und Staats-Handbuch des Großherzogtums 
Hessen 100506. S. 33 ff. 
Handausgabe hess. Gesetze: W. van Calker, Verfassungsgesetze. 12
	        
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