178 IV. Teil. Gesetzestexte.
personen und Beamten tragen zugleich die Landeskocarde
ihres Heimathsstaates.
Die Hessischen Hoheitszeichen in Wappen und Farben
werden an den dem Contingente eingeräumten Locali—
täten, beziehungsweise sämmtlichen Garnison-Einrich-
tungen beibehalten.
Artikel 4. "
Seine Königliche Hoheit der Großherzog übertragen
das Allerhöchstihnen zustehende Recht der Ernennung,
Beförderung und Versetzung der Officiere, Portepee-
fähnriche, Aerzte und Militärbeamte auf Seine Majestät
den Kaiser. Die von Seiner Majestät dem Kaiser
ernannten Officiere 2c. erhalten zugleich Patente von
Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog und führen,
so lange sie dem Großherzoglichen Contingent angehören,
das Prädicat „Großherzoglich". Sie stehen im Ver-
bande der Königlich Preußischen Armee. Die gegenwärtig
der Großherzoglichen Militärformation angehörenden
Officiere, Portepeefähnriche, Aerzte und Beamten werden,
insofern sie es wünschen und sie Preußischerseits über-
nommen werden, unter Beibehalt ihres Ranges und
ihrer Anciennetät in den Verband der Königlich Preußi-
schen Armee eingereiht, jedoch mit der Maßgabe, daß
sie hierdurch nicht besser zu stehen kommen dürfen, als
wenn sie von Anfang an in der Preußischen Armee
gedient hätten. Indeß sollen Officiere und Beamte, die
sich hervorragend tüchtig und verwendbar gezeigt haben
und somit besonders empfohlen werden können, auch
diejenige ausnahmsweise Berücksichtigung finden, die
ihnen, wenn sie von vornherein in der Preußischen
Armee gedient hätten, unbezweifelt durch bevorzugendes
Avancement zu Theil geworden wäre.