Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

180 IV. Teil. Gesetzestexte. 
sofern nicht Seine Königliche Hoheit der Großherzog 
Annäherung an die Preußischen Muster verfügen, Nichts 
geändert; jedoch wollen Seine Königliche Hoheit der 
Großherzog die Uniformen der Generale und General— 
stabsofficiere derart bestimmen, daß solche den bezüg— 
lichen Preußischen Mustern entsprechen. 
Sämmtliche Officiere ꝛc. tragen Schärpe, Portepee ꝛc. 
in den Landesfarben: in der Bewaffnung der Officiere, 
Portepeefähnriche, Aerzte und Militärbeamten tritt keine 
Aenderung ein. 
Zur Annahme und Anlegung Großherzoglicher De— 
corationen seitens der Officiere 2c. des Contingents be- 
darf es der vorgängigen Erlaubniß Seiner Majestät 
des Kaisers nicht, jedoch wird Allerhöchstdemselben von 
einer jeden derartigen Decorirung durch Seine König- 
ilche Hoheit den Großherzog alsbald Mittheilung ge- 
macht werden. 
  
Artikel 6. 
Das Großherzogliche Contingent wird für die Dauer 
des Friedens innerhalb des Großherzogthums Garnison 
behalten und es wollen Seine Majestät der Kaiser von 
dem Allerhöchstdemselben verfassungsmäßig zustehenden 
Dislocationsrecht für die Dauer friedlicher Verhältnisse 
nur vorübergehend und in außergewöhnlichen durch 
militärische oder politische Interessen gebotenen Fällen 
Gebrauch machen. Seine Majestät der Kaiser wollen 
in solchen Fällen Sich vorher mit Seiner Königlichen 
Hoheit dem Großherzog in Vernehmen setzen. Auch 
sollen anderen Bundestruppen nur dann Garnisonen im 
Großherzogthum angewiesen werden, wenn es ähnliche 
Rücksichten erfordern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.