180 IV. Teil. Gesetzestexte.
sofern nicht Seine Königliche Hoheit der Großherzog
Annäherung an die Preußischen Muster verfügen, Nichts
geändert; jedoch wollen Seine Königliche Hoheit der
Großherzog die Uniformen der Generale und General—
stabsofficiere derart bestimmen, daß solche den bezüg—
lichen Preußischen Mustern entsprechen.
Sämmtliche Officiere ꝛc. tragen Schärpe, Portepee ꝛc.
in den Landesfarben: in der Bewaffnung der Officiere,
Portepeefähnriche, Aerzte und Militärbeamten tritt keine
Aenderung ein.
Zur Annahme und Anlegung Großherzoglicher De—
corationen seitens der Officiere 2c. des Contingents be-
darf es der vorgängigen Erlaubniß Seiner Majestät
des Kaisers nicht, jedoch wird Allerhöchstdemselben von
einer jeden derartigen Decorirung durch Seine König-
ilche Hoheit den Großherzog alsbald Mittheilung ge-
macht werden.
Artikel 6.
Das Großherzogliche Contingent wird für die Dauer
des Friedens innerhalb des Großherzogthums Garnison
behalten und es wollen Seine Majestät der Kaiser von
dem Allerhöchstdemselben verfassungsmäßig zustehenden
Dislocationsrecht für die Dauer friedlicher Verhältnisse
nur vorübergehend und in außergewöhnlichen durch
militärische oder politische Interessen gebotenen Fällen
Gebrauch machen. Seine Majestät der Kaiser wollen
in solchen Fällen Sich vorher mit Seiner Königlichen
Hoheit dem Großherzog in Vernehmen setzen. Auch
sollen anderen Bundestruppen nur dann Garnisonen im
Großherzogthum angewiesen werden, wenn es ähnliche
Rücksichten erfordern.