182 IV. Teil. Gesetzestexte.
nach Maßgabe der betreffenden Preußischen Vorschriften
dem Disciplinar-Militärgerichts- und ehrengerichtlichen
Verfahren vorkommendenfalls unterworfen.
Seine Königliche Hoheit sollen in der Auswahl und
dem Wechsel Allerhöchstihrer Adjutanten, sowie der Ad—
jutanten für die Prinzen des Großherzoglichen Hauses
unbeschränkt sein. Die Besoldung dieser Officiere er—
folgt aus Reichsmitteln. Die Bestimmung der Uni—
formen der Officiere à la suite, der General= und
Flügeladjutanten, sowie der Adjutanten der Prinzen
des Großherzoglichen Hauses steht Seiner Königlichen
Hoheit dem Großherzoge zu.2
Artikel 10.
In Betreff der Recrutirungs= und Landwehrange-
legenheiten bleiben die im Großherzogthum eingeführten
Bestimmungen der Preußischen Militär-Gesetzgebung mit
der Maßgabe in Kraft, daß an Stelle des Großherzog=
lichen Kriegsministeriums das Königlich Preußische
Kriegsministerium tritt.
es Großherzogthum bildet einen Ergänzungsbezirk
ür sich
Etwaige Aenderungen der Eintheilung des Groß-
herzogthums in Landwehr-Bataillons= und Aushebungs-
Bezirke, sowie die Aushebung selbst geschehen unter
Mitwirkung der concurrirenden Großherzoglichen Civil-
behörden. Die Vertheilung des vom Großherzogthum
jährlich aufzubringenden Recruten-Contingents auf die
einzelnen Ergänzungsbezirke erfolgt durch das Groß-
herzogliche Ministerium des Innern.
1 Vgl. Großherzogliche Verordnung vom 26. Februar 1872
über die Organisation der Großherzoglichen General-Adjutantur
(RBl. S. 289).