Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

182 IV. Teil. Gesetzestexte. 
nach Maßgabe der betreffenden Preußischen Vorschriften 
dem Disciplinar-Militärgerichts- und ehrengerichtlichen 
Verfahren vorkommendenfalls unterworfen. 
Seine Königliche Hoheit sollen in der Auswahl und 
dem Wechsel Allerhöchstihrer Adjutanten, sowie der Ad— 
jutanten für die Prinzen des Großherzoglichen Hauses 
unbeschränkt sein. Die Besoldung dieser Officiere er— 
folgt aus Reichsmitteln. Die Bestimmung der Uni— 
formen der Officiere à la suite, der General= und 
Flügeladjutanten, sowie der Adjutanten der Prinzen 
des Großherzoglichen Hauses steht Seiner Königlichen 
Hoheit dem Großherzoge zu.2 
Artikel 10. 
In Betreff der Recrutirungs= und Landwehrange- 
legenheiten bleiben die im Großherzogthum eingeführten 
Bestimmungen der Preußischen Militär-Gesetzgebung mit 
der Maßgabe in Kraft, daß an Stelle des Großherzog= 
lichen Kriegsministeriums das Königlich Preußische 
Kriegsministerium tritt. 
es Großherzogthum bildet einen Ergänzungsbezirk 
ür sich 
Etwaige Aenderungen der Eintheilung des Groß- 
herzogthums in Landwehr-Bataillons= und Aushebungs- 
Bezirke, sowie die Aushebung selbst geschehen unter 
Mitwirkung der concurrirenden Großherzoglichen Civil- 
behörden. Die Vertheilung des vom Großherzogthum 
jährlich aufzubringenden Recruten-Contingents auf die 
einzelnen Ergänzungsbezirke erfolgt durch das Groß- 
herzogliche Ministerium des Innern. 
  
1 Vgl. Großherzogliche Verordnung vom 26. Februar 1872 
über die Organisation der Großherzoglichen General-Adjutantur 
(RBl. S. 289).
	        
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