Vorbemerkung.
Die „Handausgabe hessischer Landesgesetze",
deren erster Band hier vorliegt, verdankt ihre Entstehung
in erster Linie dem Bedürfnisse des akademischen Unterrichtes
an der Landesuniversität. Schon seit Jahren
wurde es sowohl von seiten der Studierenden, als auch
von seiten ihrer Lehrer als ein Mißstand empfunden,
daß es an einer für die Zwecke des rechts= und staatswissenschaftlichen
Studiums geeigneten Ausgabe der
wichtigeren hessischen Gesetze fehlte. Aus diesem Grunde
haben sich die nachgenannten Dozenten und der Verleger
entschlossen, eine „Handausgabe hessischer Gesetze“ zu
veranstalten. Die Auswahl der Gesetze, die Anordnung
des Stoffes und die Art der Erläuterungen ist vor allem
durch die Zwecke des akademischen Unterrichts bestimmt.
Jedoch darf der Hoffnung Ausdruck gegeben werden,
daß sich diese Gesetzesausgabe auch anderen Kreisen dienlich
erweisen wird. Alle Wünsche, welche die Brauchbarkeit
der Sammlung in dieser oder jener Richtung zu
sündern geeignet erscheinen, werden dankbare Beachtung
nden.
Jeder Teil der Sammlung wird außer dem Gesetzeswortlaut
eine zur Einführung dienende Einleitung sowie
eine Reihe von Erläuterungen enthalten.
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