Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

I. Die Entstehung des hessischen Staates. 
Die Chatten — seit dem 8. Jahrh. Hessen genannt — 
gehören zu den Völkerschaften germanischer Abkunft, welche 
nach den ältesten Zeugnissen der Geschichte Deutschland 
bewohnt haben. Ihre Wohnsitze, schon in den frühesten 
Zeiten im wesentlichen die gleichen wie heute, wurden 
unter den Karolingern zur fränkischen Monarchie gezählt, 
und waren, gleich denjenigen der übrigen Franken, in 
Gaue geteilt, welche durch gewählte, später durch vom 
König ernannte Grafen regiert wurden. Durch den Ver- 
trag von Verdun (843), welcher das fränkische Reich in 
drei selbständige Staaten schied, wurde das Gebiet der 
Hessen zu einem Bestandteil der neu geschaffenen deut- 
schen Monarchie. Unter den deutschen Königen gewann 
die Stellung der Grafen im Laufe der Jahrhunderte 
mehr und mehr an Bedeutung; aus ursprünglichen Be- 
amten des Königs wurden sie zu den wahren Herrn des 
Landes, die ihre Gerechtsame beständig erweiterten und 
ihre Amter und Rechte gleich eigentümlichen Besitzungen 
in ihren Familien weitervererbten. 
Zu den mächtigsten Geschlechtern, welche im Lande 
der Hessen herrschten, gehörte das Haus Ludwigs des 
Bärtigen, der nicht nur durch seinen stattlichen hessischen 
und thüringischen Besitz, sondern vor allem wohl auch 
durch seine angebliche Abkunft aus dem Geschlechte der 
Karolinger und durch seine nahen verwandtschaftlichen 
1 Vgl. Weiß S. 15 ff. und die dortigen Zitate; Beck II, S. 2. 
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